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Zulassung als CBAM-Anmelder – Wichtige Neuerungen!

Am 17. März 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 die Bedingungen und Verfahren für die Zulassung als CBAM-Anmelder konkretisiert. Ab 1. Jänner 2026 ist die Einfuhr von CBAM-Waren nur mehr als CBAM-Anmelder erlaubt! Der Import von CBAM-Waren ohne entsprechende Anmeldung kann nach diesem Datum zu Sanktionen führen. 

Die wichtigsten Punkte iZm der Zulassung als CBAM-Anmelder finden Sie in den nachfolgenden Absätzen: 

Antragsverfahren 

  • Die Beantragung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder erfolgt elektronisch über das Authorisation Management Module (AMM).  
  • Antragsteller müssen vor der ersten Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren einen Antrag einreichen und die Zulassung als CBAM-Anmelder erhalten.  
  • Für Einführer von Strom gelten Sonderregelungen: Sie gelten automatisch als zugelassene CBAM-Anmelder, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.  

Voraussetzungen für die Zulassung 

  • Antragsteller müssen in dem Mitgliedstaat niedergelassen sein, in dem der Antrag gestellt wird. 
  • Der Antragsteller verfügt über eine EORI-Nummer. 
  • Antragsteller dürfen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Zoll-, Steuer- oder Marktmissbrauchsvorschriften beteiligt gewesen sein.  
  • In den letzten fünf Jahren dürfen keine schweren Wirtschaftsstraftaten vorliegen.  
  • Es muss eine ausreichende finanzielle und operative Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden:  
        • keine Insolvenz  
        • keine erheblichen Zahlungsrückstände 
        • Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit 
        • geeignete administrative Organisation und geeignete interne Kontrollmechanismen 
        • Gegebenenfalls Leistung einer Sicherheit anhand des Wertes der CBAM-Zertifikate erforderlich 

Verfahrensablauf 

  • Die zuständige Behörde prüft den Antrag innerhalb von 120 Kalendertagen (bei Anträgen vor dem 15. Juni 2025: 180 Tage).  
  • Bei Bedarf kann die Behörde zusätzliche Unterlagen anfordern und die Frist um bis zu 30 Tage verlängern. 
  • Vor einer Ablehnung des Antrags wird dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 

Widerruf und Neubewertung 

  • Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder schwerwiegende Verstöße festgestellt werden. 
  • Auch nach dem Widerruf müssen Verpflichtungen für bereits eingeführte Waren erfüllt werden.  

Sanktionen 

Wenn keine Zulassung als CBAM-Anmelder vorliegt und trotzdem CBAM-pflichtige Waren eingeführt werden, drohen Sanktionen in Höhe von EUR 300 bis 500 pro nicht abgegebene CBAM-Zertifikate. 

Antragstellung in Österreich 

Ein Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder kann seit Anfang April 2025 jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter in Österreich im Authorisation Management Module (AMM) stellen. Um auf das AMM zugreifen zu können, sind die folgenden Vorbedingungen zu erfüllen: 

      • EORI-Nummer 
      • Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) 
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig!
Für weitere umfassende Informationen und Beratung zu Ihrer Antragstellung als CBAM-Anmelder stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns für spezifische Fragen zu kontaktieren! 
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TagsAntragstellungCBAMCBAM-AnmelderCBAM-WarenEinfuhrEORI-NummerSanktionenUSPZulassung
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