Steuerliche Änderungen bei Elektrofahrzeugen, ab 1. April 2025
Mit 1. April 2025 tritt in Österreich eine bedeutende Änderung für Besitzer:innen von Elektrofahrzeugen in Kraft. Im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 („BSMG 2025“) wird eine motorbezogene Versicherungssteuer eingeführt, die für sämtliche im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem maximal zulässigen Gewicht von bis zu 3,5 Tonnen gilt. Diese Regelung ist nicht nur für Neuanschaffungen anwendbar, sondern betrifft auch bereits zugelassene Fahrzeuge.
100% Elektrofahrzeuge
Bisher waren Fahrzeuge mit 0 g/km CO2-Emissionen von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen, doch diese Regelung wurde nun mit dem BSMG 2025 aufgehoben. Das bedeutet, dass nun auch für rein elektrische Fahrzeuge mit 0 g/km CO2-Emissionen Versicherungssteuer anfällt. Die motorbezogene Versicherungssteuer ist direkt an das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung gekoppelt und wird nunmehr gemeinsam mit dieser vorgeschrieben.
Die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für elektrische Personenkraftwagen (E-PKW) basiert (ähnlich wie bei PKW mit Verbrennungsmotor) einerseits auf einer Leistungs- und andererseits auf einer Eigengewichtskomponente. In Bezug auf die Leistungskomponente ist nunmehr die Motorleistung des PKW ausschlaggebend. Nicht die Maximalleistung, sondern die Nenndauerleistung gemäß Zulassungsschein dient als Grundlage. Mangels CO2-Ausstoßes beim E-PKW, ist sohin auch das Eigengewicht (und nicht das höchstzulässige Gesamtgewicht) als zweite Komponente für die Höhe der Versicherungssteuer ausschlaggebend.
Die Berechnung der Versicherungssteuer für elektrische Motorräder nimmt nur auf die Leistungskomponente Bezug, wonach die Nenndauerleistung relevant ist.
Plug-in-Hybrid
Zusätzlich kam es im Zuge des BSMG 2025 auch bei Plug-In-Hybriden zu Anpassungen, in Bezug auf die motorbezogenen Versicherungssteuer. Diese basiert bei Plug-in-Hybrid Fahrzeugen wie bisher, auf der Motorleistung und der CO₂-Emissionen laut Zulassung, wobei das Jahr der Erstzulassung entscheidend für die Anwendung der Abzugswerte ist. Allerdings gelten nun neue CO2-Abzugsbeträge für Fahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 zugelassen wurden. Diese Abzugsbeträge verringern sich jährlich, was wiederum die Steuerlast erhöht.
Ausnahmen
Im BSMG 2025 werden auch Ausnahmen für die motorbasierte Versicherungssteuer geregelt. Ausgenommen sind bestimmte Fahrzeugkategorien wie u.a. Militär-, Notfall- und Behindertenfahrzeuge sowie Kleinkrafträder (Mopeds bis max. 4 kW).
Für Fragen zur individuellen Steuerbelastung oder zu spezifischen Fahrzeugvarianten steht Ihnen das People&Organisation Team gerne zur Verfügung.