Nationale Co2-Steuer (NEHG) – Wichtige Neuerungen ab Q1 2025
Seit 1. Jänner 2025 ist die Überführungsphase des Nationalen Emissionszertifikatehandels (NEHG) in Kraft. In dieser Phase kommt das Regelverfahren für Handelsteilnehmer zur Anwendung, das den Übergang zum EU-ETS 2-System erleichtern soll. Die wichtigsten Änderungen finden Sie in den nachfolgenden Absätzen.
Vorauszahlungen
Ab dem 1. Jänner 2025 sind Vorauszahlungen zu leisten, die quartalsweise durch die zuständige Behörde wie folgt vorgeschrieben werden:
-
- zu je einem Viertel bis zum 15. Juni
- zu je einem Viertel bis zum 15. September
- zu je einem Viertel bis zum 15. Dezember
- zu je einem Viertel bis zum 15. März des Folgejahres
Die Vorauszahlung für das jeweilige Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf des Monats ab Vorschreibung durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel durch den Handelsteilnehmer zu entrichten.
Im Vergleich zur Einführungsphase ergeben sich somit andere Zahlungsfristen, da in der Einführungsphase die Entrichtung immer fix bis spätestens Ende des auf das jeweilige Quartal drittfolgenden Monats erfolgen musste.
Berechnung der Vorauszahlungen
Die Höhe der Vorauszahlungen für das jeweilige Kalenderjahr wird auf Basis des Überwachungsplans ermittelt. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr.
Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung
Seit dem Start der Überführungsphase ist das Erstellen und Einreichen von ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen und Lieferbestätigungen im Rahmen des NEIS nicht mehr möglich.
Die Vorabberücksichtigung der Befreiung für Lieferung von Energieträgern an EU-ETS 1 Anlagen erfolgt daher automatisch und muss nicht mehr separat gemeldet werden.
Ausblick
Nach der Überführungsphase wird das NEHG mit der endgültigen Überführung in EU-ETS 2 mit 31. Dezember 2026 auslaufen. Eine einjährige Verschiebung ist möglich, wenn die Bepreisungsphase im EU-ETS 2 um ein Jahr nach hinten verschoben wird.
Für weitere umfassende Informationen und Beratung zum NEHG stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns für spezifische Fragen zu kontaktieren!