BMF-Information zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Ausbildungskostenrückersatzes
Kürzlich hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Anfrage zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Ausbildungskostenrückersatzes beantwortet.
Hintergrund
In der Praxis wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten zurückzuerstatten hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird. Dabei stellt sich die Frage, ob der Ausbildungskostenrückersatz beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder als nicht steuerbarer, echter Schadenersatz zu qualifizieren ist.
Stellungnahme des BMF
Nach Ansicht des BMF besteht bei einem aufgrund einer Kündigung zu zahlenden Ausbildungskostenrückersatz kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des Arbeitgebers. Der Ausbildungskostenrückersatz ist daher als nicht steuerbarer Schadenersatz zu qualifizieren.
Somit unterliegt der Ausbildungskostenrückersatz nicht der Umsatzsteuer. Ein bisher für die Ausbildungskosten geltend gemachter Vorsteuerabzug bleibt unberührt.