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Public CbCR in Österreich: Eckpunkte und to do`s für Unternehmen

Mit Einführung des Public CbCR (länderbezogener Ertragsteuerinformationsbericht) im Jahr 2025 beginnt in Österreich eine neue Ära der Steuertransparenz. Das am 17. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG), setzt die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der der EU-Bilanzrichtlinien in nationales Recht um. Die am 2. Dezember 2024 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 legt ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate für das Public CbCR fest. Dieser Artikel fasst die wesentlichen Aspekte des CBCR-VG zusammen und beschreibt die Schritte, die Unternehmen ergreifen müssen, um compliant zu sein, Risiken zu minimieren und Chancen im Zusammenhang mit der erhöhten Transparenz zu nutzen.

Öffentlicher Charakter der Berichterstattung: Wesentliche Überlegungen für die Geschäftsführung

Public CbCR stellt eine grundlegende Änderung in der Unternehmenssteuertransparenz dar. Im Gegensatz zu den bisherigen Offenlegungen und Erklärungen, die ausschließlich an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, wird der Ertragsteuerinformationsbericht einer breiten Öffentlichkeit (u.a. Steuerbehörden, Investoren, Analysten, Medien bzw der Öffentlichkeit im Allgemeinen) zugänglich gemacht. Diese erhöhte Transparenz birgt Reputationsrisiken aber auch strategische Chancen in sich. Unternehmen müssen nicht nur die Richtigkeit und Compliance sicherstellen, sondern auch proaktiv den potenziellen Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung managen.

Überblick über das CBCR-VG

Das CBCR-VG verpflichtet bestimmte Unternehmen in Österreich dazu, einen „Ertragsteuerinformationsbericht“ zu veröffentlichen, um die Transparenz zu erhöhen und die öffentliche Kontrolle über die Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen zu ermöglichen. Die Regelung richtet sich an Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Österreich sowie an inländische Zweigniederlassungen von Rechtsträgern, die nicht dem Recht eines EU/EWR-Staates unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die mit einer in Anhang I Bilanzrichtlinie genannten Formen vergleichbar ist. Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung des Public CbCR tritt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, in Kraft. Für kalendergleiche Geschäftsjahre ist somit erstmals ein Public CbCR für das Jahr 2025 zu veröffentlichen. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Public CbCR besteht für oberste Mutterunternehmen mit Sitz in Österreich bei einem konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Zudem können mittelgroße oder große österreichische Tochtergesellschaften von Nicht-EU/EWR-Muttergesellschaften sowie Zweigniederlassungen (bei Überschreiten eines Umsatzes von über 10 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren) berichtspflichtig werden. Unternehmen sollten daher frühzeitig ihre Berichtspflichten bzw das Bestehen von allfälligen Befreiungen von der Berichtspflicht prüfen, um die Compliance effektiv zu managen. Weitere detaillierte Informationen dazu finden Sie im vorherigen Newsletter.

Betroffene Unternehmen in Österreich

Laut Vorblatt des Ministerialentwurfs sind in Österreich ca. 82 oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen verpflichtet einen Public CbCR zu erstellen und zu veröffentlichen. Laut Schätzungen werden zusätzlich etwa 40 Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen berichtspflichtig werden, was die Gesamtzahl auf ungefähr 120 Unternehmen erhöht. Angesichts der möglichen Auswirkungen sollten Unternehmen proaktiv Schritte unternehmen, um das Bestehen einer Verpflichtung zu prüfen und mögliche öffentliche Reaktionen zu antizipieren.

Neue Entwicklungen rund um den Public CbCR

Sprache

Der Bericht kann auf Deutsch oder Englisch erstellt und veröffentlicht werden. Im Begutachtungsentwurf war noch vorgesehen, dass in Österreich ansässige oberste Mutterunternehmen („UPE“ – Ultimate Parent Entity) und unverbundene Unternehmen verpflichtet sind, ihre Berichterstattung in deutscher Sprache zu verfassen. Unternehmen sollten die Sprachwahl im Hinblick auf Auswirkungen auf die Klarheit, externe Interpretation und Compliance-Risiken prüfen.

Berichtsformat & Einreichung

    • Daten müssen länderspezifisch sein.
    • Aggregierte Daten sind für Nicht-EU-Jurisdiktionen erlaubt, es sei denn, sie stehen auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder.
    • Berichte müssen als XHTML-Dokument mit iXBRL-Kennzeichnung eingereicht werden.
    • Drittstaatengruppen (d.h. nicht in der EU/EWR ansässig) können in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie eine berichtspflichtige Einheit haben, veröffentlichen.

Die Durchführungsverordnung 2024/2952 setzt fest:

    • Anhang I: Standardisierte Berichtsvorlage.
    • Anhang II: XBRL-Standards für die elektronische Datenübermittlung.
    • Anhang III: Kennzeichnungs- und Formatanforderungen für Lesbarkeit und Konsistenz.
    • Anhang IV: Taxonomieelemente, die die erforderlichen Angaben spezifizieren.

Da die neue Berichterstattungsstruktur ab 1. Januar 2025 zur Anwendung gelangt, müssen Unternehmen entsprechende Berichtssysteme implementieren, um den Anforderungen gerecht zu werden.

EU-Liste der nicht kooperativen Länder

Unternehmen, die in Jurisdiktionen gemäß Anhang I oder II der EU-Liste der nicht kooperativen Länder ansässig sind, müssen für diese getrennte Daten offenlegen. Die aktuelle Liste beinhaltet:

  • Anhang I: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua und Barbuda, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu.
  • Anhang II: Armenien, Belize, Britische Jungferninseln, Costa Rica, Curaçao, Eswatini, Malaysia, Seychellen, Türkei, Vietnam.

Falls Unternehmen in diesen Jurisdiktionen ansässig sind, muss eine Datensegmentierung und Offenlegung sichergestellt werden, um Compliance-Risiken und möglichen Reputationsschäden vorzubeugen.

Nächste Schritte für Unternehmen

Datensammlung & Einreichung

    • Entscheidung, ob detaillierte OECD CbCR-Daten (ohne Aggregation von Ländern sowie zusätzliche Details) oder das Public CbCR Format (für Nicht-EU-Ländern, die nicht auf der EU-Liste der nicht kooperativen Länder stehen, sind nur aggregierte Zahlen offenzulegen).
    • Sicherstellung der Datenqualität und ordnungsgemäßen Zuordnung, um Inkonsistenzen zu vermeiden.
    • Bewertung der Berichterstattungstools hinsichtlich Compliance und XHTML/iXBRL-Umwandlung.

PwC Österreich unterstützt bei der Anpassung von OECD CbCR-Daten an die Anforderungen des Public CbCR und der elektronischen Offenlegung in Österreich.

Management der Offenlegungsrisiken

    • Bewertung, wie Stakeholder, einschließlich Investoren, Regulierungsbehörden und Medien, die offengelegten Daten interpretieren könnten.
    • Identifizierung potenzieller Reputationsrisiken und Sicherstellung, dass veröffentlichte Berichte im richtigen Kontext gelesen werden können.
    • Entwicklung einer proaktiven Kommunikationsstrategie, um externe Anfragen zu beantworten und Missinterpretationen zu vermeiden.

Wo der Bericht zu veröffentlichen ist

    • In der EU ansässige UPEs und unverbundene Unternehmen müssen in ihrem Ansässigkeitsstaat berichten.
    • Da ein Public CbCR in mindestens einer EU/EWR-Jurisdiktion offengelegt werden muss, können nicht-EU/EWR-UPEs mit mehreren Tochtergesellschaften in der EU/EWR ein Land innerhalb der EU/EWR für die Berichterstattung auswählen.

PwC Österreich bietet umfangreiche Beratung an:

    • Compliance-Anforderungen und Einreichungen in öffentlichen Registern in verschiedenen Jurisdiktionen.
    • Sprachoptionen.
    • Anwendbarkeit von Befreiungen und notwendige Schritte zur Erlangung einer Befreiung.
    • Strafen für Compliance-Verstöße, einschließlich Risiken verspäteter Einreichungen.
    • Beratung betreffend Haftungsfragen für die Vertreter einer Gesellschaft.

Verzögerte Veröffentlichung sensibler Informationen

    • Begründung für die verzögerte Veröffentlichung mit klarer Dokumentation, um mögliche Nachteile einer versäumten Offenlegung zu vermeiden.
    • Jährliche Überprüfung, ob die Notwendigkeit der Vertraulichkeit weiterhin besteht.
    • Risiken umfassen den Erhalt von Einblicken durch Wettbewerber, Gefahr der erhöhten Einflussnahme durch Kunden/Lieferanten und Bedenken hinsichtlich der Reputation.

PwC Österreich unterstützt bei der Bewertung, Dokumentation und Verteidigung einer verzögerten Veröffentlichung.

Überlegungen betreffend zusätzliche Offenlegungen

Angesichts der Möglichkeit des Heranziehens der vollständigen OECD CbCR-Daten können berichtspflichtige Unternehmen von der Verwendung desselben Berichterstattungsrahmens unter beiden CbCR-Regimen profitieren. Darüber hinaus sollte – unter Berücksichtigung potenzieller Vorteile und Risiken – überlegt werden die der Öffentlichkeit präsentierten Steuerinformationen in einen Kontext zu setzen.

Zusätzliche Offenlegungen können:

    • Die Transparenz und das Vertrauen der Stakeholder erhöhen.
    • ESG-Bewertungen verbessern (z.B. S&P Global Corporate Sustainability Assessment).
    • Risiken für Missinterpretationen durch Erläuterungen zu den berichteten Zahlen reduzieren.

Allerdings können zusätzliche Offenlegungen:

    • Zu einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens der Steuerbehörden und / oder Aufsichtsbehörden führen.
    • Die Compliance-Kosten aufgrund zusätzlicher Berichtspflichten erhöhen.

PwC Österreich kann Unternehmen dabei helfen, die Vorteile und Risiken zusätzlicher Offenlegungen strategisch zu bewerten und sicherzustellen, dass diese mit den allgemeinen Transparenzzielen übereinstimmen.

Fazit

Da der Public CbCR nun fest im österreichischen Recht verankert ist, müssen Unternehmen ehestmöglich Schritte unternehmen, um Compliance sicherzustellen und die Risiken einer Veröffentlichung derartiger Daten proaktiv zu managen.

Die Durchführungsverordnung verlangt XHTML und iXBRL für strukturierte Offenlegungen. Unternehmen sollten:

    • Die erforderlichen Daten sammeln und validieren.
    • Die bevorzugte Jurisdiktion zur Einreichung des Public CbCR identifizieren (insoweit diese nicht bereits gesetzlich bestimmt ist).
    • Anwendbarkeit von Befreiungen und notwendige Schritte zur Erlangung einer Befreiung prüfen.
    • Verzögerte Veröffentlichungen sowie zusätzliche Offenlegungen aus Compliance und strategischer Sicht bewerten.
    • Eine Kommunikationsstrategie entwickeln, um mögliche externe Interpretationen zu adressieren.

PwC Österreich bietet fachkundige Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderungen und hilft Unternehmen dabei, nicht nur den Compliance-Anforderungen gerecht zu werden, sondern auch den Public CbCR als Werkzeug für das Management der öffentlichen Wahrnehmung, den Aufbau des Vertrauens von Interessengruppen und die Stärkung der Unternehmensführung zu nutzen. Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Unterstützung, um Ihre Berichterstattungsstrategie mit den regulatorischen Anforderungen in Einklang zu bringen.

 

Verfasst von: Florian Egner

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TagsBerichtsformatCbCRCBCR-VGDatensammlungnicht kooperative LänderOffenlegungsrisikopublic CbCRVeröffentlichung
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