BMF-Erlass – Senkung der Zinssätze
Aufgrund der Senkung des Hauptrefinanzierungssatzes durch die Europäische Zentralbank ändert sich in der Bundesabgabenordnung (BAO) die Höhe der Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerdezinsen und Umsatzsteuerzinsen. Außerdem ändert sich im COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) die Höhe der Rückerstattungszinsen.
Die Europäische Zentralbank hat am 17. April 2025 und am 5. Juni 2025 eine Senkung des Leitzinses jeweils um 0,25%-Punkte beschlossen. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,50%-Punkten seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben, wurde der Basiszinssatz, der sich am Hauptrefinanzierungssatz orientiert, nun gesamt um 0,50%-Punkte von 2,03% auf 1,53% angepasst.
Die Stundungszinsen liegen seit 1. Juli 2024 wieder 4,5% über dem geltenden Basiszinssatz (vgl Newsletter Bundesabgabenordnung (BAO) – Erhöhung der Stundungszinsen ab 1. Juli 2024). Die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen iSd § 16 Abs 1 zweiter Satz iVm § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG liegen bei 1% über dem Basiszinssatz. Die weiteren, in diesem Newsletter angeführten Zinssätze liegen einheitlich bei 2% über dem Basiszinssatz.
Ab 11. Juni 2025 ergeben sich daher folgende effektiven Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:
Stundungszinsen | § 212 Abs 2 BAO | 6,03 % |
Aussetzungszinsen | § 212a Abs 9 BAO | 3,53 % |
Anspruchszinsen | § 205 Abs 2 BAO | 3,53 % |
Beschwerdezinsen | § 205a Abs 4 BAO | 3,53 % |
Umsatzsteuerzinsen | § 205c Abs 5 BAO | 3,53 % |
Rückerstattungszinsen | § 16 Abs 1 erster Satz COFAG-NoAG | 3,53 % |
(beihilfenrechtliche) Rückerstattungszinsen | § 16 Abs 1 zweiter Satz COFAG-NoAG | 2,53 % |
Der entsprechende BMF-Erlass betreffend Zinsanpassungen vom 6. Juni 2025 wurde am 6. Juni 2025 in der Findok veröffentlicht. Damit wird der BMF-Erlass vom 10. März 2025 ersetzt.
Wenn die oben genannten Zinsen einen Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind diese nicht festzusetzen.