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Umsatzsteuer-Richtlinien: Die wichtigsten Änderungen aus dem Wartungserlass 2025

Im Rahmen des Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2025 wurden aktuelle Änderungen durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, das Budgetbegleitgesetz 2025 sowie das Abgabenänderungsgesetz 2025 und die Judikatur der Höchstgerichte in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet und Aussagen gestrichen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen überblicksartig vor:

Rz 8: Weitere Fälle zum Leistungsaustausch (Umsätze einer Verwertungsgesellschaft, Steuerschuld kraft Rechnung iZm Pfandbeträgen und Handling-Fees im Pfandsystem)

Eine Verwertungsgesellschaft, die gegen eine Gebühr im eigenen Namen, aber für Rechnung der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Vergütungen einzieht, verteilt und ausschüttet, erbringt einen steuerbaren Umsatz.

Das Einheben des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der Zentralen Stelle ist keine steuerbare Leistung. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der Pfandbetrag getrennt vom Entgelt angeführt wird, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird. Ein Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich.

Die Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen (sogenannte Handling Fee iSd § 12 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen) sowie für die Tätigkeiten gem § 10 Pfandverordnung sind Entgelte für umsatzsteuerbare sonstige Leistungen.

Rz 19a NEU: Ausbildungskostenrückersatz nicht umsatzsteuerbar

Ein vom Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung zu zahlender Ausbildungskostenrückersatz ist, mangels unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Zahlung und einer Leistung des Arbeitgebers, nicht umsatzsteuerbar.

Rz 102: Einfuhr bei Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften

In das Zollgebiet der Union verbrachte Waren unterliegen – auch wenn sie sich bereits physisch im Gebiet der Union befinden – nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit d MwSt-RL eingeführt worden sind und somit eine Einfuhr vorliegt.

Werden geschmuggelte Waren vor Verlassen der ersten im Zollgebiet der Union liegenden Zollstelle beschlagnahmt (und gleichzeitig oder später vernichtet), ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, liegt keine Einfuhr vor.

Rz 130 NEU: Zurechnung von Umsätzen

Leistender Unternehmer ist, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt. Entscheidend ist im Allgemeinen, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist.

Rz 235: Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens führt nicht zur Beendigung der Organschaft

Wird ein Restrukturierungsverfahren iSd Restrukturierungsordnung (ReO) eröffnet, bleibt die organisatorische Eingliederung grundsätzlich aufrecht, wenn das Gericht keinen Restrukturierungsbeauftragten bestellt oder der Schuldner die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens zur Gänze behält.

Rz 348: Aufladen eines Elektrofahrzeuges durch einen Mobilitätsanbieter

Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs bei einem Netz öffentlicher Ladepunkte, zu dem der Nutzer über einen Vertrag Zugang hat, den er mit einer von dem Netzbetreiber verschiedenen Gesellschaft abgeschlossen hat, bedeutet, dass die verbrauchte Elektrizität als in einem ersten Schritt vom Netzbetreiber an die Gesellschaft, die den Zugang zu diesem Netz anbietet, und in einem zweiten Schritt von dieser Gesellschaft an den Nutzer geliefert gilt, auch wenn Letzterer über Menge, Zeitpunkt und Ort der Aufladung sowie über die Art der Verwendung der Elektrizität entscheidet, wenn diese Gesellschaft im Rahmen eines Kommissionsvertrags im eigenen Namen, aber für Rechnung des Nutzers tätig wird (vgl. EuGH 17.10.2024, Rs C-60/23, Digital Charging Solutions GmbH).

Rz 638y: Unternehmereigenschaft aufgrund zu Unrecht erteilter UID

Als unternehmerischer Leistungsempfänger gilt auch eine Person, die eine ihr zu Unrecht erteilte UID-Nummer verwendet.

Rz 731d-f und Rz 1173e NEU: Ausführungen zur neuen Steuerbefreiung für Verhütungsmittel und für Waren der monatlichen Damenhygiene

Als Verhütungsmittel kommen Gegenstände in Betracht, die objektiv betrachtet gezielt auf die Verhütung gerichtet sind. Unter chemischen Verhütungsmitteln sind empfängnisverhütende Zäpfchen, Cremes, Gels und Tabletten, unter hormonellen Verhütungsmitteln Antibabypillen, Minipillen, die „Pille danach“, Drei-Monatsspritzen, Hormonspiralen, Hormonimplantate, Vaginalringe und Verhütungspflaster und unter mechanischen Verhütungsmitteln Kondome, Frauenkondome, Diaphragmen und FemCaps zu sehen.

Somit fallen auch die Lieferungen von Hormon- und Kupferspiralen bzw. -ketten unter § 6 Abs. 1 Z 5b UStG, nicht hingegen Gegenstände, die nur der natürlichen Verhütung dienen (zB Verhütungscomputer). Ebenso sind sonstige Leistungen nicht vom Anwendungsbereich der echten Umsatzsteuerbefreiung erfasst (bspw. operative Verhütungsmethoden wie die Sterilisation).

Steuerbefreit sind Waren der monatlichen Damenhygiene, wie etwa hygienische Binden (Einlagen), Tampons aus Stoffen aller Art, Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen und Periodenhosen. Ebenso begünstigt sind Slipeinlagen. Der Umfang der Gegenstände, die in diesem Zusammenhang unter die Steuerbefreiung gem § 6 Abs. 1 Z 5b UStG fallen, entspricht jenem der Anlage I Z 35 UStG 1994 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025), BGBl. I Nr. 25/2025.

Zudem wird aufgrund der gesetzlichen Änderung klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz für diese Waren von 10% nur bis 31. Dezember 2025 gilt.

Rz 751, Rz 753, Rz 1214: Klarstellungen zu Finanzdienstleistungen / Versteigerungen

Es erfolgt eine Klarstellung zur steuerfreien Kreditgewährung in folgenden Fällen:

  • Ein Unternehmer, der im Rahmen einer stillen Zession einen Kredit erwirbt, erbringt eine steuerfreie Kreditgewährung an den Zedenten.
  • Ein Treuhänder, der bei Treuhandkrediten im eigenen Namen und auf fremde Rechnung tätig wird, erbringt eine steuerfreie Kreditgewährung an den Kreditnehmer.

Steuerfrei ist auch die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch den Kreditgeber. Gestionsprovisionen oder Provisionen für die Verwaltung von Hypotheken sind daher steuerfrei, sofern sie nicht für die Gestionierung von Fremdkrediten vereinnahmt werden.

Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Versteigerungen verpfändeter Sachen sind keine Nebenleistungen zu den Hauptleistungen der Gewährung von durch ein Pfandrecht besicherten Krediten.

Machen einzelne Wohnungseigentümer von der Möglichkeit Gebrauch, den auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil der Kosten für größere Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, liegt im Umfang des entsprechend verminderten, kreditweise finanzierten Betrages ein Gemeinschaftsdarlehen der WEG vor, wodurch die Weiterverrechnung der Finanzierungskosten durch die WEG an die übrigen Wohnungseigentümer in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. b UStG fällt.

Rz 1733: Steuerschuld aufgrund der Rechnung nur für den zutreffend in Rechnung gestellten übersteigenden Betrag

Wurde ein Teil der Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt, kommt § 11 Abs. 12 UStG 1994 nur bezüglich des Teils der Mehrwertsteuer zur Anwendung, der den zutreffend (aufgrund der Leistung) in Rechnung gestellten Betrag übersteigt.

Rz 2386 und 2387b NEU: Ergänzung zur Änderung der Bemessungsgrundlage

Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung kann nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden.

Gem § 16 Abs. 3 Z 3 UStG gilt § 16 Abs. 1 UStG sinngemäß, wenn eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist. In diesem Fall hat der leistende Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger den dafür beanspruchten Vorsteuerabzug zu berichtigen. Von der Rückgängigmachung ist die Rücklieferung zu unterscheiden. Bei letzterer wird der Gegenstand der ursprünglichen Lieferung in einem zweiten Vorgang mit selbständigem wirtschaftlichem Gehalt, ohne inneren Zusammenhang zur ursprünglichen Lieferung dem Lieferanten rückübertragen.

Rz 2751, Rz 2752, Rz 2807: Anpassung der Ausführungen zu den Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten aufgrund Anhebung der Kleinunternehmer-Schwellenwerte

Der angehobene Schwellenwert der Kleinunternehmer von EUR 35.000 wird auf EUR 55.0000 bei Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten angepasst.

Rz 2850: Vorsteuererstattung an ausländische und österreichische Unternehmer

Jede inländische Organgesellschaft mit aufrechter UID-Nummer benötigt einen FinanzOnline-Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren, über den die der jeweiligen Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können.

Rz 3642 und Rz 3643: Haftung von Plattformen und anderen elektronischen Schnittstellen

Die Schwellenwerte iZm der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (BGBl. II Nr. 315/2019 idF BGBl. II Nr. 402/2024) wird von EUR 35.000 auf EUR 55.000 angehoben.

Rz 4171: Nur Angabe von Eurobeträgen in der ZM möglich

In der ZM können nur Eurobeträge angegeben werden; die Eintragung von Centbeträgen ist nicht vorgesehen, es ist nicht zu runden.

Beispiel:

Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.708.892,75, ist in der ZM der Betrag EUR 2.708.892 anzugeben.

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TagsAbgabenänderungsgesetz 2025AusbildungskostenrückersatzBudgetbegleitgesetz 2025Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025DamenhygieneElektrofahrzeugLeistungsaustauschPfandsystemUmsatzsteuer-RichtlinienVerhütungsmittelWartungserlass 2025
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