Pillar II: OECD veröffentlicht neue Safe Harbours im „Side-by-Side Package“
Am 5. Jänner 2026 gab die OECD bekannt, dass sich 147 Mitglieder des Inclusive Framework auf eine neue Administrative Guidance für Pillar II geeinigt haben („Side-by-Side Package“). Für die Praxis am Wesentlichsten sind die darin enthaltenen Vereinfachungen im Rahmen von Safe Harbours, nämlich insbesondere die Verlängerung des bestehenden temporären CbCR Safe Harbours sowie die Einführung eines permanenten Safe Harbours. Darüber hinaus wird die mit den USA erzielte Einigung durch einen eigenen neuen (Side-by-Side-)Safe Harbour berücksichtigt.
Was ist neu?
Das neue „Side-by-Side-Paket“ umfasst:
- die einjährige Verlängerung der bestehenden temporären CbCR-Safe Harbours (somit nun grundsätzlich anwendbar für die Jahre 2024-2027),
- die Einführung eines permanenten vereinfachten Effektivsteuersatz-Safe Harbours (Simplified ETR Safe Harbour, ab 2027)
- einen neuen Safe Harbour für steuerliche Begünstigungen auf Substanzbasis (Substance-based Tax Incentive Safe Harbour, ab 2026),
- einen neuen Side-by-Side-Safe Harbour als abgestimmten Lösungsansatz mit den USA sowie einen neuen Ultimate Parent Entity-Safe Harbour (UPE Safe Harbour) ab 2026.
Zielsetzung
Das Paket zielt neben dem Wunsch aus der Praxis nach Vereinfachungen und einer Reduktion der administrativen Anforderungen auf die Berücksichtigung der politischen Einigung mit den USA ab. Schließlich hatte die USA vor einem Jahr Pillar II nicht nur die Unterstützung entzogen, sondern auch steuerliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Staaten mit Pillar II-Gesetzgebung angedroht. Der neue Side-by-Side-Ansatz berücksichtigt nun auch die US-amerikanischen Mindeststeuerregelungen.
Verlängerung des CbCR-Safe Harbours und Einführung eines permanenten ETR-Safe Harbours
Die Anwendung der temporären CbCR-Safe Harbours war bis dato nur für die Jahre 2024-2026 vorgesehen. Um die Umstellung bis zum neuen permanenten Simplified ETR-Safe Harbour zu erleichtern (Anwendung ab 2027), wurden die CbCR-Safe Harbours um ein Jahr verlängert und sind nun anwendbar für alle Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2027 beginnen. Der maßgebliche ETR-Satz für die einjährige Verlängerungszeit bleibt bei 17%.
Die Einführung eines permanenten Simplified ETR Safe Harbours soll die Compliance-Aufwendungen für die betroffenen Unternehmensgruppen verringern. Erfüllt eine Jurisdiktion die Voraussetzungen des Safe Harbours (entweder „vereinfachter Effektivsteuersatz” iHv mindestens 15% oder „vereinfachter Verlust”), fällt keine Ergänzungssteuer an. Für die Ermittlung dieses neuen permanenten Simplified ETR Safe Harbour werden neue ausführliche Regelungen und Definitionen eingeführt, einschließlich Sonderregelungen für M&A-Transaktionen, Verrechnungspreisanpassungen, usw. Im neuen Simplified ETR Safe Harbour ist kein „once-out-always-out“-Ausschluss vorgesehen.
Substance-Based Tax Incentives Safe Harbour
Der neue Substance-based Tax Incentive Safe Harbour soll die Auswirkungen von bestimmten qualifizierten Steuervorteilen („qualified tax incentives“, QTI) auf die ETR abmildern. Im Rahmen dieser Safe-Harbour-Regelung können QTIs zu den erfassten Steuern hinzugerechnet werden, wodurch ein zusätzlicher Steueraufwand fingiert wird. Diese neue Regelung gilt ab 2026 und kann insbesondere auch für österreichische Geschäftseinheiten, die zum Beispiel Forschungsprämie erhalten, hilfreich sein.
Side-by-Side Safe Harbour (SbS-Safe Harbour) und UPE Safe Harbour
Bei Erfüllung des SbS-Safe Harbours fällt für Konzerne keine Ergänzungssteuer unter der Income Inclusion Rule (IIR) oder Undertaxed-Profit Rule (UTPR) auf alle ihre in- und ausländischen Geschäftstätigkeiten an. Der SbS-Safe Harbour tritt für Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2026 in Kraft. Als Anwendungsvoraussetzung des SbS-Safe Harbours muss die oberste Muttergesellschaft in einem Land belegen sein, das sowohl ein „qualifiziertes nationales Steuersystem“ als auch ein „qualifiziertes weltweites Steuersystem“ hat. Derzeit ist die USA das einzige Land, das von der OECD als berechtigt geführt wird.
Diese Side-by-Side-Regelung hat keinen Einfluss auf die Erhebung der nationalen Ergänzungssteuern (QDMTT), wie sie auch Österreich eingeführt hat. Auch nach 2025 kann daher bei Unterschreiten der ETR für österreichische Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von US-Konzernen eine nationale Ergänzungssteuer in Österreich anfallen. Zudem bestehen die Compliance-Verpflichtungen unter dem MinBestG unverändert weiter (insbesondere Einreichung von Mindeststeuerbericht und Voranmeldung).
Darüber hinaus wird auch ein UPE-Safe Harbour eingeführt, der im Wesentlichen eine Verlängerung des UTPR-Safe Harbours darstellt: Sofern die Jurisdiktion der UPE über ein „Qualified UPE Regime” (insb. nominaler Steuersatz von mind. 20%) verfügt, unterliegt ein Konzern (nur) für diese Jurisdiktion nicht der UTPR.
Implikationen
Eine zum Teil kolportierte Abschaffung von Pillar II scheint mit Veröffentlichung dieses Pakets vorerst vom Tisch zu sein.
Insbesondere die Verlängerung des CbCR-Safe Harbours führt zu einer spürbaren (temporären) Vereinfachung für die von Pillar II erfassten Konzerne. Hinsichtlich des permanenten ETR-Safe Harbours bleibt abzuwarten, inwieweit die neuen Regelungen tatsächlich zu Vereinfachungen führen. Zu beachten ist, dass die nationalen Compliance-Pflichten unverändert bestehen bleiben.
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