Ausfallsbonus III
Das bereits bekannte Förderinstrument des Ausfallsbonus wurde zum zweiten Mal verlängert. Am 2. Dezember 2021 wurde die Verordnung zum Ausfallsbonus III im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte:
Allgemeine Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gem. §§ 22 oder 23 EStG führt.
Es darf beim antragstellenden Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG erzielen.
Weiters darf über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein. Ausgenommen sind Finanzordnungswidrigkeiten oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße.
Befinden sich Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, sind sie mangels operativer Tätigkeit von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet.
Betrachtungszeitraum und Berechnung
Der Ausfallsbonus III kann beantragt werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzausfall von mind. 30% (November oder Dezember 2021) bzw 40% (Jänner, Februar oder März 2022) im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat hat.
Als Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus III ist der Kalendermonat heranzuziehen. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021 und der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022.
Die Höhe ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10% bis 40%) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Der Ausfallsbonus III ist mit jeweils EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.
Weiters darf die Summe des Ausfallsbonus III und die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze übersteigen. Die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen ergeben sich aus den Beträgen, die für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS gemäß Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) abgerechnet werden.
Der Vergleichszeitraum für die Berechnung der Höhe der Umsätze ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum November, Dezember und März 2019 sowie Jänner und Februar 2020. Die Vergleichsumsätze werden von der Finanzverwaltung anhand mehrerer Berechnungsmöglichkeiten ermittelt, z.B. anhand der in der UVA des Vergleichszeitraums angegebenen Umsätze (KZ 000).
Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind dabei die ermittelten Umsätze (KZ 000) nach den Vorschriften des UStG heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Umsätze bzw. der Umsatzerlöse sind auszuscheiden:
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- mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze bzw. Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach Kriterien des UStG) ein Hilfsgeschäft darstellt,
- Umsätze bzw. Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden und
- Umsätze bzw. Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II oder Ausfallsbonus III berücksichtigt wurden.
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Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen kann der Ausfallsbonus II solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag iHv EUR 2,3 Mio. abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanziellen Maßnahmen (insb. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, FKZ 800.000, 100%-Garantien sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds) erreicht ist. Es kann kein Ausfallsbonus gewährt werden, wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe beträgt.
Der Ausfallsbonus III verringert den beihilferechtlichen Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio. beim Fixkostenzuschuss 800.000 sowie Ausfallsbonus II nicht.
Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (UiS) gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU befunden haben, kann ein Ausfallsbonus nach der De-minimis Verordnung der EU mit einem Höchstbetrag von bis zu EUR 200.000 beantragt werden. Für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs 1 der AGVO handelt, gibt es weitere Ausnahmen.
Antragstellung
Eine Antragstellung ist ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats möglich, z.B. für den Betrachtungszeitraum November ist eine Antragstellung bis zum 9. März 2022 möglich.
Die COFAG entscheidet über eine Gewährung des Ausfallsbonus III. Die Anträge sind ausschließlich über FinanzOnline einzureichen.
Bei der Beantragung des Ausfallsbonus III kann das Unternehmen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden.
Weitere Informationen zum Ausfallsbonus III finden Sie unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus3/