Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht
Der Energiekostenzuschuss ist ein Förderungsprogramm der österreichischen Bundesregierung und soll aufgrund der derzeit hohen Energiekosten österreichische, energieintensive Unternehmen unterstützen. Nach Bekanntgabe der ersten Details der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen Ende September 2022 seitens der Bundesregierung und der Genehmigung von der Europäischen Kommission am 18. November 2022 wurde nunmehr die Richtlinie in der Fassung vom 21. November 2022 auf der Homepage des aws veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte (Stand 24. November 2022):
Förderfähigkeit
Förderfähig sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind. Förderfähig sind zudem energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.
Grundsätzlich ist das Kriterium der Energieintensität relevant. Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung bzw. Körperschaftssteuererklärung EUR 700.000 nicht übersteigt, ist die Erfüllung dieses Kriteriums für den Erhalt des Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe1) nicht erforderlich. Abweichend davon gilt für vor dem 31. Dezember 2021 erfolgte Neugründungen, dass die EUR 700.000-Grenze auf Basis der im Jahr der Neugründung gegenüber der Finanzverwaltung gemeldeten Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen, Monats-Umsatzsteuervoranmeldung oder sonstigen Auswertungen des Rechnungswesens ermittelt wird.
Nicht förderfähig sind u.a.:
- „Staatliche Einheiten“: Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria mit Kennung S.13 geführt werden.
- Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
- Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2021 für Stufen 2 bis 4
- Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2022
- Unternehmen, die in folgenden Sektoren (Hauptbranche) tätig sind:
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- energieproduzierende Unternehmen
- mineralölverarbeitende Unternehmen
- Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
- Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
- Banken – und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
- Realitätenwesen
- Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur
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- Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe
- Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden
- Förderbare Stromkosten eines Unternehmens, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022, eine Förderung gewährt wird.
Förderungsfähiger Zeitraum
Der förderfähige Zeitraum beginnt mit 1. Februar 2022 und endet mit 30. September 2022. Ab den Stufen 2 bis 4 kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei die Monate nicht zeitlich miteinander zusammenhängen müssen.
Berechnungsstufen & förderfähige Kosten
Der Energiekostenzuschuss kann von Unternehmen beantragt werden, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten gemäß Beilage 1 zur Richtlinie mindestens 3% des Produktionswertes betragen. Bei Beurteilung des Kriteriums „energieintensiv“ stellt die Richtlinie ausschließlich auf die 3% Grenze des Produktionswertes ab.
Die Feststellung der Energieintensität erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. des letzten verfügbaren Jahresabschlusses). In Stufe 1 kann die Ermittlung alternativ auf Basis entsprechender Werte im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022 erfolgen.
Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Förderungswerber der Basisstufe (Stufe 1) können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 01. Jänner 2022 bis 30. September 2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt lassen.
Grundsätzlich wird nur der betriebseigene Verbrauch gefördert. Dies ist der Endverbrauch ohne Verkauf, Eigenproduktion und Lagerung. Eigenförderungen oder Selbsterzeugungen vom Unternehmen bzw. von verbundenen Unternehmen können nicht gefördert werden.
Die Höhe des Zuschusses und die förderfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Berechnungsstufe:
- Basisstufe 1 (ab EUR 2.000 bis max. EUR 400.000 Zuschuss):
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- Gefördert werden max. 30% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoff.
- Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftsteuererklärung dürfen nicht mehr als EUR 16.000.000 betragen.
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- Stufe 2 (bis max. EUR 2.000.000 Zuschuss):
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- Gefördert werden max. 30% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die über das Doppelte der Energiekosten 2021 hinausgehen.
- Der Verbrauch ist mit 70% der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt.
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- Stufe 3 (bis max. EUR 25.000.000 Zuschuss):
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- Gefördert werden max. 50% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die über das Doppelte der Energiekosten 2021 hinausgehen.
- Der Verbrauch ist mit 70% der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt.
- Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste (negatives EBITDA) entstehen.
- Der Gesamtzuschuss ist mit 80% der Betriebsverluste des Unternehmens im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt.
- Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums belaufen.
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- Stufe 4 (bis max. EUR 50.000.000 Zuschuss):
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- Gefördert werden max. 70% der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas.
- Voraussetzungen analog zu Stufe 3.
- Zudem muss die Hauptbranche des Förderwerbers einer der in Beilage 2 zur Richtlinie besonders betroffenen Sektoren oder Teilsektoren entsprechen. Für die Ermittlung der förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 4) sind nur jene Verbräuche und Preise zu berücksichtigen, die aufgrund von wirtschaftlichen Tätigkeiten in der in Beilage 2 aufgelisteten Sektoren oder Teilsektoren angefallen sind. Dies ist durch getrennte Buchführung sicherzustellen.
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Es besteht für jede Stufe ein Spekulationsverbot, d.h. dass die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen dieser Richtlinie subventioniert werden soll, nicht förderungsfähig ist.
Bei den Zuschussobergrenzen ist zu beachten, dass sich diese auf die einzelnen Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen beziehen.
Sollte das Unternehmen die Voraussetzungen von mehreren Stufen erfüllen, so muss das Unternehmen wählen, für welche Stufe der Zuschuss beantragt wird, da eine Kombination der einzelnen Stufen nicht möglich ist.
Verpflichtungen
Bei der Beantragung des Energiekostenzuschusses hat sich das zu fördernde Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten:
- Verbot von Boni: Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, in Höhe von mehr als 50% gegenüber den Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2021, ausbezahlt werden. Bereits vor der erstmaligen Veröffentlichung ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten
- Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen: Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung von folgenden Energiesparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023
- Unterlassung von Beleuchtung zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens (mit Ausnahmen)
- Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich (Ausnahme: Heizungen, die für die sichere Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sind und Heizsysteme für Warmwasser)
- Außentüren: Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten
- Energieaudit: Die Gewährung eines Zuschusses der Stufe 3 und 4 setzt voraus, dass das Unternehmen ein Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
Feststellungsleistungen der WP/StB/BiBu und darüber zu erstellende Berichte
Die Antragstellung und Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass ein WP/StB/BiBu diverse Feststellungen (z.B. Feststellung der Branche, Energieintensität, förderfähige Kosten, Betriebsverlust) trifft und über diese einen Bericht erstellt. Für die Feststellungen hat das antragstellende Unternehmen dem WP/StB/BiBu Daten des Rechnungswesens, sonstige Unterlagen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen haben primär auf Basis dieser Unterlagen zu erfolgen.
Voranmeldung & Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt in einem 2-stufigen Prozess:
- Voranmeldung (07. November 2022 bis 28. November 2022): Das antragstellende Unternehmen muss sich beim „AWS Fördermanager“ anmelden. Der Zeitpunkt für die Voranmeldung ist für die Zuteilung des Zeitraums für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich. Nach Absenden der Voranmeldung wird eine schriftliche Absendebestätigung (E-Mail) mit Informationen über den weiteren Antragsprozess zugestellt. Zu beachten ist, dass ohne fristgerechte Voranmeldung keine Antragstellung möglich
- Antragstellung (29. November 2022 bis 15. Februar 2023, kann im Einzelfall kürzer sein): Über den AWS Fördermanager wird dem Unternehmen die Information über den konkreten Zeitraum für die formale Antragseinreichung zugestellt. Im angegebenen Zeitraum muss der Förderantrag bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit vorbehaltlos – samt aller vom Förderungswerber vorzunehmenden Bestätigungen, Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den WP/StB/BiBu getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht – über den ASW Fördermanager eingebracht werden.
Autoren: Cornelia Kalina, Petra Horner, Alexandra Velic