Update zum Energiekostenzuschuss I und II für Unternehmen sowie zur Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Die Einführung des Energiekostenzuschusses im Vorjahr sollte einen Teil der durch die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise entstandenen Mehrkosten abdecken und so zu einer Entlastung von Unternehmen führen. Aufgrund der anhaltenden Teuerung wurden weitere Maßnahmen beschlossen und hierzu neue Details bekannt gegeben:
Verlängerung Energiekostenzuschuss I
Die Einführung des Energiekostenzuschusses im Vorjahr sollte einen Teil der durch die außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise entstandenen Mehrkosten abdecken und so zu einer Entlastung von Unternehmen führen. Nun erfolgte eine Ausweitung der Fördermaßnahmen auf das 4. Quartal 2022 (siehe dazu auch Newsflash vom 07. Februar 2023). Eine Antragstellung ist nunmehr auch für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2022 möglich.
Die Voranmeldung beginnt ersten Informationen zufolge am 29. März und endet am 14. April 2023. Die Antragstellung selbst soll im Zeitraum vom 17. April bis 16. Juni 2023 möglich sein. Neben Strom und Erdgas werden nun auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger genannt. Die Antragstellung ist – wie bisher – über den aws-Fördermanager möglich.
Energiekostenzuschuss II
In Bezug auf den für das Jahr 2023 beantragbaren Energiekostenzuschuss II, der neue Fördergrenzen und eine neue Förderintensität vorsieht (siehe dazu unseren Newsletter vom 03. Jänner 2023), erfolgt laut Medieninformation eine Erweiterung der förderfähigen Energiearten in der Basisstufe um Heizöl, Heizpellets und Hackschnitzel. Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben und sich somit verpflichten, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90% der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten. Zusätzlich wird für alle Förderstufen eine Beschränkung von Bonizahlungen und Dividendenausschüttungen gelten.
Die Antragsstellung wird in 2 Zeiträumen erfolgen. Das erste Antragsfenster für den Förderzeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das Q3 2023 (August/September) vorgesehen, das zweite Antragsfenster für den Förderzeitraum Juli bis Dezember ist für das Q1 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen, abhängig von den beihilferechtlichen Voraussetzungen. Die Antragstellungen werden wieder über den aws-Fördermanager möglich sein.
Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Für Kleinst- und Kleinunternehmen steht ein Pauschalfördermodell, die sog. Energiekostenpauschale, zur Verfügung. Zuständig für die Abwicklung der Fördermaßnahme ist die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Diese gab nun erste Details zur Maßnahme bekannt: Demnach können Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Branchenzugehörigkeit und ihrem Umsatz, welcher zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000 liegen muss, eine Förderung in Höhe zwischen EUR 110 und EUR 2.475 erhalten, welche rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden kann. Ein Nachweis der Energieintensität ist nicht erforderlich.
Interessierte Unternehmen können sich ab 17. April 2023 für einen Pre-Check bei der FFG anmelden und erhalten sodann eine Checkliste mit Informationen zum weiteren Antragsprozess. Erste Anträge können ab Mitte Mai gestellt werden, eine Auszahlung soll bereits kurz danach erfolgen.
Verfasst von: Christiane Zöhrer / Margarete Kinz