Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 – Q4 2022 sowie Details zur Energiekostenpauschale wurden veröffentlicht
Bereits Anfang des Jahres wurde die Verlängerung des ursprünglich bis September 2022 geplanten Energiekostenzuschusses 1 im Nationalrat beschlossen. Nun erfolgte – rechtzeitig zu Beginn der Antragsphase am 17. April 2023 – die Veröffentlichung der Richtlinie. Auch in Bezug auf die Energiekostenpauschale, welche kleine Unternehmen von den gestiegenen Energiekosten entlasten soll, wurden nähere Details veröffentlicht.
Richtlinie zum verlängerten Energiekostenzuschuss 1
Die aufgrund der anhaltend hohen Preise auf den Energiemärkten beschlossene Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 soll auch weiterhin eine Entlastung der von hohen Energiepreisen betroffenen Unternehmen darstellen. Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet am 31. Dezember 2022. Ab den Stufen 2 bis 4 kann die Förderung wieder für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei die Monate nicht zeitlich miteinander zusammenhängen müssen.
Die Antragsvoraussetzungen entsprechen grundsätzlich jenen des Energiekostenzuschusses 1 (siehe dazu Newsletter vom 25. November 2022). So etwa gibt es weiterhin vier Förderstufen, eine Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten, Beschränkungen betreffend Bonuszahlungen sowie Selbstverpflichtungen zum Ergreifen von Energiesparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit der Gewährung der Förderung bis 30. Juni 2023. Auch die Förderquote der Mehrkosten liegt unverändert zwischen 30% und 70%. Die Antragstellung und Gewährung des Zuschusses setzt ebenso voraus, dass ein WP/StB/BiBu diverse Feststellungen (z.B. Feststellung der Branche, Energieintensität, förderfähige Kosten, Betriebsverlust) trifft und über diese einen Bericht erstellt.
Änderungen erfolgten hingegen beispielsweise in Bezug auf die förderfähigen Energieformen, welche nun ausgedehnt wurden: neben Strom und Erdgas bzw. Treibstoffe in der Stufe 1 werden nunmehr auch Wärme und Kälte gefördert. Unter Wärme/Kälte ist extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf zu verstehen, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde. Hinzu kommt eine Absenkung der Förderuntergrenze von EUR 2.000 auf EUR 750.
Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 17. April 2023 bis 3. Juli 2023. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission, welche in Kürze erwartet wird.
Energiekostenpauschale
Neuigkeiten gibt es auch in Bezug auf die Energiekostenpauschale, die von Klein- und Kleinstunternehmen in Anspruch genommen werden kann, deren Mindestjahresumsatz bei EUR 10.000 und deren Höchstjahresumsatz bei EUR 400.000 liegt. Es handelt sich dabei um eine Pauschalförderung in Höhe zwischen EUR 110 und EUR 2.475, welche von der Branche und dem Jahresumsatz abhängig ist. Die Energiekostenpauschale kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden. Zudem gibt es nunmehr die Möglichkeit, online einen Selbstcheck durchzuführen. Interessierte Unternehmen sollen dadurch unkompliziert prüfen können, ob sie Unterstützungsleistungen zu erwarten haben. Mit der Abwicklung ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) betraut. Nähere Informationen sind auf der eigens dafür eingerichteten Website www.energiekostenpauschale.at verfügbar.
Verfasst von: Christiane Zöhrer / Cornelia Kalina