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Stromkosten-Ausgleich 2022

Um österreichische Unternehmen zu entlasten, die im Jahr 2022 von einem erheblichen Anstieg der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt waren, wurde vom österreichischen Nationalrat das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 („SAG 2022“) beschlossen. Neben dem Gesetz wurde kürzlich auch eine entsprechende Richtlinie erlassen. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte:

Förderberechtigte Unternehmen

Förderberechtigt sind Unternehmen, die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 SAG 2022 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.

Ein Förderansuchen kann gestellt werden, für den im Jahr 2022 in einer Anlage verbrauchten über 1 GWh hinausgehenden Anteil des förderfähigen Jahresstromverbrauchs.

Von einer Förderung ausgenommen sind:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten;
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Fördervoraussetzungen

  • Keine Überschreitung der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen bei Kumulierung der förderfähigen Kosten mit Förderungen oder sonstigen Unterstützungen durch andere öffentliche Rechtsträger: innen.
  • Der Stromverbrauch im Jahr 2022 der Anlagen, die Gegenstand des Ansuchens sind, ist nachzuweisen.
  • Verpflichtung zu einem Energieaudit iSd Art 8 der europäischen Energieeffizienz Richtlinie bis spätestens 30. September 2023.
  • Verpflichtung zur Umsetzung der empfohlenen Investitionen im Audit-Bericht, deren Amortisationszeit drei Jahre nicht übersteigt und deren Kosten verhältnismäßig sind, spätestens bis zur Auszahlung der Förderung rechtsverbindlich zu starten und den Abschluss der Investition spätestens 12 Monate nach Förderungsgewährung zu melden.
  • Soweit in Umsetzung der Empfehlungen im Audit-Bericht Maßnahmen zum Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gesetzt werden, müssen diese mindestens 30 % des unternehmerischen Strombedarfs am Standort der Anlage mit Strom aus erneuerbaren Energien decken.

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung errechnet sich

  • gemäß den Berechnungsformeln des Anhang 2 SAG 2022 des Stromverbrauchseffizienzbenchmark oder des Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark sowie
  • unter Berücksichtigung des gemäß § 2 Abs 1 Z 6 SAG 2022 festgelegten CO2-Emissionsfaktors,

beschränkt auf den 1 GWh übersteigenden förderfähigen Stromverbrauch der Anlage im Jahr 2022.

Die ermittelte Höhe der Förderung je Anlage darf 75% der anfallenden indirekten CO2-Kosten nicht übersteigen. Übersteigen die in Summe zu gewährenden Förderungen die zu Verfügung stehenden Mittel, ist die Förderung aliquot zu kürzen.

Antragstellung und Frist

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bestätigung Wirtschaftsprüfer:in oder Steuerberater:in über die Richtigkeit der NACE-Kodifizierung der Anlage;
  • Für die Ermittlung der Förderhöhe ist je nach Berechnungsbasis Folgendes vorzulegen:
    • Stromverbrauchseffizienzbenchmark: Produktionsleistung und Stromverbrauch der Anlage im Jahr 2022 bezogen auf Produkte der Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 1 SAG 2022;
    • Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark: Stromverbrauch der betreffenden Anlage im Jahr 2022 bezogen auf Produkte der Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 1 SAG 2022;
    • Produktbenchmark bzw. Stromverbrauchseffizienzbenchmark und Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark: die Aufteilung bzw. Gewichtung ist durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in oder Steuerberater:in schriftlich zu bestätigen. Eine Angabe der Gesamtstromverbrauchs ist in diesem Fall unzureichend.
  • Berechnung der Produktionsleistung und des tatsächlichen förderfähigen Stromverbrauchs laut den Vorgaben des Leitfaden Stromkosten-Ausgleich 2022 inklusive Kalkulationsbericht. Die im Kalkulationsbericht ermittelte Produktionsleistung sowie der dargelegte Stromverbrauch sind durch einen von der:dem Wirtschaftsprüfer:in oder Steuerberater:in unterfertigten Nachweis zu belegen.

Der Energieaudit-Bericht oder Energie- bzw. Umweltmanagementsystem-Bericht inklusive Auflistung und Beschreibung der umzusetzenden Maßnahmen, ist bis 30. September 2023 der aws vorzulegen.

Einreichungen sind laut aws-Homepage ab 9. August 2023 möglich, der Antrag muss bis spätestens 30. September 2023 über den aws Fördermanager gestellt und abgesendet worden sein.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aws.at/stromkosten-ausgleich-2022/

 

Autoren: Daniela Stastny, Cornelia Kalina, Alexandra Velic

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TagsawsFörderungRichtlinieSAG 2022Stromkosten-AusgleichStromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
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