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Energiekostenzuschuss II – Voranmeldung und Basisinformationen

Bereits Ende des Jahres 2022 wurden die ersten Details zum Energiekostenzuschuss II bekanntgegeben (lesen Sie dazu unseren Newsletter vom 3. Jänner 2023). Die Richtlinie selbst ist nach wie vor ausständig und liegt derzeit noch bei der Europäischen Kommission zur Notifikation. Die Genehmigung wird demnächst erwartet. Gemäß der kürzlich erfolgten Medien- bzw. Basisinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und nach den Informationen der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (aws) hat die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II bereits gestartet. Folgende Details liegen mit Stand 17. Oktober 2023 vor:

Voranmeldung

Die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II ist bereits möglich und kann bis 2. November 2023 über den Fördermanager der aws durchgeführt werden. Die technische Voranmeldung ist Voraussetzung, um in weiterer Folge einen Antrag stellen zu können. Analog zum EKZ I werden dafür nur einige wenige Daten (wie z.B. allgemeine Unternehmensdaten, vertretungsbefugte Personen, Ansprechpersonen) benötigt.

Auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen wird jedem Antragsteller von der aws ein gewisser Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag auf Energiekostenzuschuss II gestellt werden kann. Eine Verlängerung der zugewiesenen Antragsfrist ist nicht möglich. Es gilt sowohl bei der Voranmeldung als auch bei der Antragstellung ein „first come, first served“ Prinzip.

Die Antragstellung ist – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission und der finalen Einigung auf die Richtlinie – ab 9. November 2023 vorgesehen.

Basisinformationen zum Energiekostenzuschuss II

Der Energiekostenzuschuss II fördert Mehraufwendungen für Energie, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 angefallen sind und gliedert sich in zwei Förderungsperioden:

  • Förderungsperiode 1: von 1. Jänner bis 30. Juni 2023
  • Förderungsperiode 2: von 1. Juli bis 31. Dezember 2023

Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderungsperioden. Für die Förderungsperiode 1 sind die IST-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate IST-Kostenabrechnung vorzulegen.

Im Unterschied zum Energiekostenzuschuss I soll es beim Energiekostenzuschuss II folgende Neuerungen geben:

  • Förderungsfähige Energiearten: Strom (alle Stufen, ausgenommen Gewächshäuser), Erdgas (alle Stufen), aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte (alle Stufen), Treibstoffe Benzin und Diesel (nur in der Basisstufe und nicht für Gewächshäuser), Holzpellets/Hackschnitzel/Heizöl (nur in der Basisstufe)
  • In Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität
  • In der neu hinzukommenden Stufe 5 können nicht energieintensive Unternehmen für über die Stufe 2 hinausgehende Zuschusshöhen bis max. EUR 100.000.000, in den Energiearten Strom, Erdgas sowie aus Strom und Erdgas direkt produzierte Wärme/Kälte gefördert werden
  • In den einzelnen Stufen gibt es eine höhere Förderintensität der Mehrkosten sowie neue Obergrenzen für die Beihilfenhöhe
  • In allen Stufen muss entweder ein negatives EBITDA ohne Förderung in der beantragten Förderungsperiode oder eine Absenkung des EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mind. 40% gegenüber dem EBITDA des Vergleichszeitraums 2021 nachgewiesen werden. In Stufe 1 gilt das Kriterium ab einer Zuschusshöhe von EUR 250.000 (EUR 125.000/Förderperiode)
  • Für alle Stufen gibt es Bonibeschränkungen und neu ein Verbot der Ausschüttung von Dividenden
  • Bei Zuschüssen, die insgesamt (EKZ I, EKZ I Q4 und EKZ II) EUR 2 Mio. übersteigen, besteht die Verpflichtung, bis 1. Jänner 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die 90% der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeit-äquivalente entspricht

Weitere Informationen zum Energiekostenzuschuss II finden Sie unter: https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/

 

Verfasst von: Cornelia Kalina, Alexandra Velic

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TagsAntragstellungAustria Wirtschaftsservice GmbHawsenergieintensivEnergiekostenzuschuss IIFörderungsperiodenUnternehmens-EnergiekostenzuschussgesetzVoranmeldung
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