Revisionsprotokoll zum DBA Deutschland-Österreich betreffend Informationsaustausch veröffentlicht

In der 3. Jännerwoche 2011 wurde das am 29. Dezember 2010 verfasste Revisionsprotokoll zum deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) veröffentlicht. Damit wird der steuerliche Informationsaustausch zwischen den beiden Ländern den OECD-Standards angepasst.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Zum Inkrafttreten fehlt noch die Beschlussfassung beider Parlamente. Der Informationsaustausch tritt dann drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2011 begonnen haben!

Was bedeutet das für den Steuerpflichtigen?

Sowohl die österreichischen aber natürlich auch die deutschen Steuerbehörden sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens verpflichtet, in einem konkreten Einzelfall ab dem Jahr 2011, Informationen an den anderen Staat weiterzuleiten, wenn diese „voraussichtlich steuerlich relevant“ sind. Informationen dürfen nicht allein aus dem Grund zurückgehalten werden, weil sie von einer Bank gehalten werden. Voraussetzung ist, dass die herkömmlichen innerstaatlichen Möglichkeiten zur Auskunftsbeschaffung im jeweiligen Land dabei schon ausgeschöpft worden sind. Bloße „Fishing Expeditions“, d.h. anlasslose oder nicht genauer spezifizierte Ermittlungen sind weiterhin nicht gestattet. Anders aber als bisher muss im angefragten Land kein Finanzstrafverfahren eingeleitet sein.

Wie hat ein Auskunftsersuchen auszusehen?

Gemäß dem Revisionsprotokoll müssen in einem Auskunftsersuchen folgende Informationen angeführt werden:

  • die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
  • die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte dem ersuchenden Staat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
  • den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
  • die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
  • den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
  • eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

Die gesetzliche Grundlage

Damit dieser Informationsaustausch überhaupt stattfinden kann, wurde bereits im Jahr 2009 die gesetzliche Grundlage durch das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geschaffen. Nähere Informationen zu diesem Gesetz finden Sie in unserem Newsletter vom 21. September 2009.

 

Autor: Richard Prendinger