EuGH zur Gesellschaftsteuerfreiheit bei Verlustübernahme
Die Übernahme von Verlusten durch den Gesellschafter ist gesellschaftsteuerfrei, wenn die Zusage zur Übernahme vor Entstehen der Verluste erteilt wird (EuGH 1. Dezember 2011, C-492/10).
Bisherige Praxis
Nach der österreichischen Judikatur und Verwaltungspraxis unterliegen Verlustübernahmen nur dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn sie im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages erfolgen. Der Ergebnisabführungsvertrag muss darüber hinaus „vor Eintritt der Verluste“ abgeschlossen worden sein.
EuGH-Urteil
Der EuGH entschied, dass der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags für die Steuerfreiheit nicht erforderlich ist. Auch eine aufgrund einer einseitigen Zusage vorgenommene Verlustübernahme unterliegt nicht der Gesellschaftsteuer. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme muss jedoch vor Eintritt der Verluste erfolgen. Wird die Verpflichtung hingegen erst nach dem Entstehen der Verluste eingegangen, wäre die Verlustübernahme gesellschaftsteuerpflichtig.
Hinweis für die Praxis
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung auf den Eintritt der Verluste ab. Darüber, wann die Verluste als eingetreten gelten, hat er sich nicht geäußert. Um sicher zu gehen, dass keine Gesellschaftsteuer anfällt, ist daher jedenfalls zu empfehlen, die Verlustübernahmevereinbarung schon vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu treffen, in dem die Verluste erwartet werden.