Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet
Am 29. Jänner 2013 wurde das Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet. Das Abkommen wird am 1. Jänner 2014 in Kraft treten und orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen an dem Steuerabkommen mit der Schweiz, welches Anfang des Jahres in Kraft getreten ist (siehe Newsletter vom 20. April 2012). Bereits im Rahmen des Schweizer Abkommens erfasste Fälle werden berücksichtigt und sind daher vom Liechtensteiner Abkommen ausgenommen.
Umfasstes Vermögen und betroffene Personen
Im Gegensatz zum Abkommen mit der Schweiz, das ausschließlich Kapitalvermögen von Österreichern bei Schweizer Banken betrifft, umfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein:
- Kapitalvermögen bei einer liechtensteinischen Bank und
- Kapitalvermögen, das von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen weltweit verwaltet wird.
Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind, d.h. einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind.
Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen betroffen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten.
Die Abgrenzungskriterien einer intransparenten Vermögensstruktur sind im Abkommen festgesetzt. Trusts sind immer als transparent anzusehen.
Liechtensteinische Banken und Vermögensverwalter wie beispielsweise Treuhänder müssen künftig
- eine Abgeltungssteuer für die Vergangenheit einheben,
- die Besteuerung der zukünftigen Kapitalerträge vornehmen sowie
- bei Zuwendungen an intransparente Stiftungen die Eingangsbesteuerung durchführen und
- bei Zuwendungen von intransparenten Stiftungen an Begünstigte die Zuwendungsbesteuerung durchführen.
Wahlrecht – Einmalzahlung für die Vergangenheit oder Offenlegung
Relevant für die Berechnung der Einmalzahlung ist grundsätzlich die Höhe der Vermögenswerte am Stichtag 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2013. Der dabei zur Anwendung kommende Steuersatz wird anhand einer im Abkommen festgelegten Formel ermittelt, die verschiedene Faktoren berücksichtigt, z.B.
- Höhe des Kapitalvermögens,
- Anstieg des Vermögens oder
- Dauer der Veranlagung.
Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30 %, wobei dieser in Ausnahmefällen bei hohen Kapitalvermögen auf bis zu 38 % steigen kann.
Anstelle der Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung besteht die Wahlmöglichkeit einer Offenlegung der Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung. Diese Offenlegung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige.
Intransparente Stiftungen und liechtensteinische Privatvermögensstrukturen (PVS)
Weiters regelt das Abkommen ab 1. Jänner 2014 folgendes: Zuwendungen an eine intransparente liechtensteinische Stiftung (sofern sie der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt wurde) unterliegen künftig einer Eingangsbesteuerung in Höhe von 5 % des zugewendeten Wertes. Für eine offengelegte liechtensteinische Privatvermögensstruktur (PVS) beträgt der Stiftungseingangssteuersatz 7,5 %.
Werden der österreichischen Finanzverwaltung nicht sämtliche Dokumente offengelegt, beträgt die Eingangsbesteuerung für die oben erwähnten Rechtspersonen 7,5 % bzw. 10 %.
Zuwendungen von intransparenten liechtensteinischen Stiftungen an in Österreich ansässige natürliche oder juristische Personen werden ab 1. Jänner 2014 einer Zuwendungssteuer in Höhe von 25 % analog der österreichischen Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Zuwendungsteuer wird vom liechtensteinischen Treuhänder abgezogen. Eine in diesem Zusammenhang in Liechtenstein entrichtete Steuer wird der Stiftung angerechnet.
Unsere Erfahrung zeigt: Eine Offenlegung kann oftmals bedeutend günstiger für den Steuerpflichtigen sein als die einmalige Abschlagszahlung. Wir empfehlen Ihnen daher eine individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation.
Autor: Richard Prendinger