BMF-Info: Konkretisierung bezüglich der Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates bei missglückten Dreiecksgeschäften
Mit dem Informationsschreiben des BMF vom 13. Juli 2016 wurde näher konkretisiert, welche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates bei missglückten Dreiecksgeschäften benötigt wird.
Wie wir in unserem Newsletter vom 7. März 2016 berichtet haben, kann ein missglücktes Dreiecksgeschäft unter bestimmten Voraussetzungen ohne Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat saniert werden. Dafür ist, für den Fall, dass der Bestimmungsmitgliedstaat die Vereinfachungsregelung trotz missglücktem Dreiecksgeschäft zulässt, die korrekte Besteuerung durch die Finanzverwaltung des Bestimmungsmitgliedstaates zu bestätigen.
Nunmehr wurde vom BMF konkretisiert, dass in solchen Fällen keine Bestätigung der tatsächlichen Besteuerung im Einzelfall notwendig ist, sondern eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaates über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung genügt, um die korrekte Besteuerung nach dessen Recht nachzuweisen.