Stiftungsrichtlinien 2009 veröffentlicht!

Das BMF hat am 16. November 2009 die lang erwarteten Stiftungsrichtlinien 2009 veröffentlicht. Nachstehend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte:

Stiftungseingangssteuer

  • Das Kriterium für die Anwendung des Steuersatzes von 2,5 Prozent ist die Vergleichbarkeit mit einer „Privatstiftung“. Die Vergleichbarkeit ist anhand eines Typenvergleichs zu überprüfen, wobei es bei der Frage des Steuersatzes um die Vergleichbarkeit mit dem Typus Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz und nicht um die Vergleichbarkeit mit dem weit gefassten Begriff der „privatrechtlichen Stiftung“ ankommt.
  • Zur Vermeidung des erhöhten Steuersatzes von 25 Prozent müssen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer, d.h. am 15. des zweitfolgenden Monats nach der Zuwendung, dem Finanzamt sämtliche Dokumente, welche die Stiftungsverfassung ausmachen, offen gelegt sein. In den Richtlinien sind Dokumente wie Satzungen, Urkunden sowie Gründungsverträge explizit erwähnt.
  • Für natürliche Personen als Stifter ist die Zweitwohnsitz-Verordnung für den Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes anzuwenden.
  • Bei Stiftungen auf den Todesfall sowie Zuwendungen von Todes wegen ist für die Bewertung des Vermögens der Todestag (Stichtag) des Erblassers maßgeblich. Für die Fälligkeit der Steuer kommt es hingegen auf den Verfügungszeitpunkt der Privatstiftung über das Vermögen an. Die Steuerschuld ist daher am 15. des zweitfolgenden Monats nach dem Verfügungszeitpunkt fällig.
  • Werden inländischen Grundstücken an Privatstiftungen zugewendet, erhöht sich die Stiftungseingangssteuer um 3,5 Prozent und wird vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks bemessen. Durch Mitgabe von Hypotheken oder den Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes kann die Stiftungseingangssteuer bis auf Null reduziert werden. Ein Abzug von Verbindlichkeiten ist maximal bis in Höhe des dreifachen Einheitswertes möglich. Dies gilt nur für Verbindlichkeiten die in einem Zusammenhang mit dem zugewendeten positiven Vermögen stehen.

Beteiligungserträge

Eine eigennützige Privatstiftung ist nunmehr mit ihren ausländischen EU/EWR Beteiligungserträgen sowie Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dies gilt für Zuflüsse ab dem 18. Juni 2009. Die Definition des Begriffes internationale Schachtel ist nunmehr auch bei der Privatstiftung anzuwenden. Dies bedeutet, dass nunmehr auch der Methodenwechsel gemäß § 10 Abs. 5 KStG bei Privatstiftungen zur Anwendung kommt. Mit der Konsequenz, dass Ausschüttungen mit dem normalen Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent zu besteuern sind. Für Auslandsbeteiligungen ist keine Capital-gains-Befreiung anwendbar.

Übertragung stiller Reserven

Ein reiner Gesellschafterzuschuss ohne Kapitalerhöhung gilt weiterhin nicht als Beteiligungsanschaffung. Die Jahresfrist für die Übertragung der Überschüsse beginnt mit Zufluss des Kaufpreises zu laufen.

Ausgangsbesteuerung

Nunmehr werden im Rahmen der Ausgangsbesteuerung in Höhe von 25 Prozent Kapitalertragsteuer auch Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftung und Vermögensmassen erfasst. Für Zuwendungen nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008 besteht keine Meldepflicht.

Substanzauszahlungen

Steuerfreie Substanzauszahlungen, welche einen bestimmten „maßgeblichen“ Wert überschreiten, stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dieser „maßgebliche Wert“ sowie die Führung des vorgeschriebenen Evidenzkontos werden anhand von Berechnungsbeispielen und Erläuterungen dargestellt. Die Stiftung hat kein Wahlrecht, ob sie eine steuerfreie Substanzauszahlung oder eine KESt-pflichtige Zuwendung tätigt. Auch für Substanzauszahlungen besteht nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008 besteht keine Meldepflicht.

Substiftungen

Für Zuwendungen an Substiftungen aus Neuvermögen nach dem 31. Juli 2008 hat diese spielbildlich die Zuwendung in ihrem Evidenzkonto anzusetzen. Von diesem Wert ist allerdings noch der „maßgebliche Wert“ der zuwendenden  Stiftung abzuziehen. Dies führt zu einer Minderung des Evidenzkontostandes der Substiftung und vermindert damit eine steuerfreie Substanzauszahlung des Vermögens der zuwendenden Stiftung.

Die Stiftungsrichtlinien 2009 sind grundsätzlich ab der Veranlagung 2009 anzuwenden, soweit sich aus gesetzlichen Inkraftretensbestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

 

Autor: Richard Prendinger