VPR 2010: Finanzdienstleistungen im Lichte der neuen österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien

Die Regelungen zu Finanzdienstleistungen in den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) sind kurz gefasst und beinhalten vor allem Aussagen zu konzerninternen Zinsen, Bürgschaften und Cash-Management. Erfreulicherweise sind im Vergleich zum Entwurf der VPR einige Formulierungen hinzugekommen, die einen flexibleren Umgang mit dem Thema ermöglichen.

Seit dem Salzburger Steuerdialog 2008 ist die Meinung der österreichischen Finanzverwaltung bekannt, dass Banken in der Regel nicht direkt vergleichbar mit Konzernfinanzierungsgesellschaften sind. Diese Ansicht, die sich insbesondere darauf begründet, dass Wirtschaftskonzerne und Banken unterschiedliche Zielsetzungen bei der Geldvergabe haben, ist nun in die österreichischen VPR übernommen worden. Die Bandbreite, in der sich der fremdüblich anzusetzende Zinssatz bewegt, kann daher laut den VPR nur durch eine umfassende Funktionsanalyse bestimmt werden, welche die Eigenmittelausstattung der ausländischen Konzernfinanzierungsgesellschaft berücksichtigt. Erfreulicherweise wurde in der Endversion der VPR ergänzt, dass die Beurteilung im Einzelfall unter Berücksichtigung maßgeblicher Faktoren wie Währung, Laufzeit, Kreditwürdigkeit des Schuldners oder Refinanzierungskosten zu erfolgen hat.

Die neuen VPR stellen klar, dass bei Finanzierungsvorgängen eher der Verdacht einer unzulässigen Gewinnverlagerung entsteht, wenn diese über eine Steueroase erfolgen. In diesen Fällen besteht laut den VPR ein erhöhter Dokumentationsbedarf.

Bei Bürgschaften und harten Patronatserklärungen ist ebenfalls eine fremdübliche Abgeltung zu beachten. Diese kann sich an für Bankbürgschaften üblichen Avalprovisionen orientieren, sofern die Bürgschaftsübernahme aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Sicherheiten, die rein auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses gewährt werden, sind nicht verrechenbar.

Beim Cash-Pooling wird durch die Konsolidierung der Bankkonten einzelner Konzerngesellschaften im Rahmen eines Cash-Pools vermieden, dass der Konzern einerseits Guthaben mit niedrigen Habenzinsen veranlagt und andererseits zu hohen Sollzinsen überzieht. Die VPR verlangen, dass der daraus entstehende Synergieeffekt – nach Verrechnung der Kosten – auf alle beteiligten Konzernunternehmen aufgeteilt wird. Etwaige vom Cash-Management-Betreiber übernommene Risiken sind ebenfalls in angemessener Weise abzugelten.