VPR 2010: Neuerungen zu den Konzerndienstleistungen
Die VPR führen zu verrechenbaren und zu nicht verrechenbaren (shareholder activities) Leistungen jeweils einen Beispielkatalog an. Ob eine Leistung an ein verbundenes Unternehmen verrechnet werden kann oder nicht, muss aber grundsätzlich trotzdem noch im Einzelfall geprüft werden.
Bei der Verrechnung von Konzerndienstleistungen wird laut den VPR zumeist die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommen. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob der pagatorische oder der wertmäßige Kostenbegriff bei der Ermittlung der Kostenbasis herangezogen wird. Bei der Verrechnungspreisgestaltung ist gemäß den VPR grundsätzlich eine „ex-ante“ Betrachtung maßgeblich. Eine Anpassung auf die Ist-Kosten ist nur dann notwendig, wenn dies auch gegenüber fremden Dritten üblich ist. Sollten bei der Ermittlung der Kostenbasis mittels Plan-Kosten keine ordnungsgemäßen Belege vorgelegt werden, wird der Finanzverwaltung jedoch die Möglichkeit eingeräumt eine auf die Ist-Kosten gestützte Verrechnungspreiskorrektur vorzunehmen.
Für die Höhe des Gewinnaufschlags bei Routinedienstleistungen geben die VPR 5% bis 15% an. Die VPR stellen jedoch klar, dass diese Werte eine „Orientierungshilfe“ darstellen und nicht als Bandbreite verstanden werden dürfen, innerhalb derer jeder Wert als fremdverhaltenskonform anzusehen ist. Die genaue Höhe des jeweiligen Gewinnaufschlags muss daher weiterhin von Fall zu Fall festgelegt werden.
In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel der Erbringung von Nebenleistungen, die nicht zum Unternehmensgegenstand des Dienstleisters gehören, kann der Gewinnaufschlag grundsätzlich entfallen. Wenn bei einer solchen Nebenleistung allerdings nur die direkten Kosten angesetzt werden, muss ein Aufschlagsatz berücksichtigt werden. Dieser kann gemäß VPR ohne weiteren Nachweis mit 5% angenommen werden.
Bei hochwertigen Dienstleistungen gehen die VPR davon aus, dass ein Aufschlagsatz von 5% nicht ausreichend ist. Laut VPR ist es in einem solchen Fall mitunter sogar angebracht statt der Kostenaufschlagsmethode die Gewinnteilungsmethode anzuwenden.
Die VPR geben für die Konzernumlage keine Verteilungsschlüssel an, sondern verweisen lediglich auf jene Schlüssel, die beim Kapitel betreffend Kostenverteilungsverträge angeführt sind.
Die VPR verlangen bei der Konzernumlage nach fremdüblichen, schriftlichen Verträgen, die inhaltliche Kriterien erfüllen müssen. Zusätzlich muss gemäß VPR dokumentiert werden, dass keine Doppelverrechnung der angefallenen Kosten stattfindet.