Kostenverteilungsverträge bei Leistungserbringung durch eine Konzerngesellschaft
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer EAS-Auskunft vom 09.12.2010 (EAS 3196) entsprechend den Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) 2010 bestätigt, dass konzerninterne Dienstleistungen auch dann im Rahmen eines Kostenverteilungsvertrages weiterverrechnet werden können, wenn die Dienstleistung nur von einem Konzernunternehmen ausgeführt wird. Weiters wurde bestätigt, dass auch Verwaltungsdienstleistungen Gegenstand eines Kostenverteilungsvertrages sein können.
Voraussetzung für einen Kostenverteilungsvertrag ist auch in diesen Fällen, dass die Leistungen im Interesse aller Poolmitglieder gelegen sind und einen Vorteil erwarten lassen, z.B. die Ersparnis von Aufwendungen.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann entsprechend der EAS-Auskunft (und den Verrechnungspreisrichtlinien) eine Dienstleistungsverrechnung nur dann ohne Gewinnaufschlag erfolgen, wenn die Dienstleistungserbringung nicht der Unternehmensgegenstand des Dienstleistungsunternehmens ist und somit bloß eine Nebenleistung darstellt.