Einkünftezurechnung an „Freiberuflerbetriebsstätten“

In der EAS-Auskunft 3229 vom 14. Juli 2011 hat das BMF klargestellt, dass die Einkünfte einer festen Einrichtung – vergleichbar mit jenen von gewerblichen Betriebsstätten – entsprechend dem Authorized OECD Approach (AOA) zu ermitteln sind.

AOA zur Betriebsstätte

Entsprechend dem AOA werden einer Betriebsstätte jene Einkünfte zugerechnet, die sie als fiktiv eigenständiges, fremdes Unternehmen erzielt hätte. Im ersten Schritt müssen dafür die Funktionen der Betriebsstätte ermittelt werden. Von den ausgeübten Funktionen ist es abhängig, welche Risiken und welche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Darauf basierend werden die Einkünfte der Betriebsstätte ermittelt, die ein eigenständiges Unternehmen für die ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter erzielt hätte. Die einzelnen Schritte der Einkünftezurechnung müssen angemessen dokumentiert werden.

AOA bei festen Einrichtungen

Im konkreten Fall hat ein österreichischer Architekt ein Architekturbüro in Liechtenstein eröffnet und dadurch eine feste Einrichtung in Liechtenstein gemäß Artikel 14 des DBA Liechtenstein-Österreich begründet. Somit steht Liechtenstein das Besteuerungsrecht für jene Einkünfte zu, die dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang hat das BMF nunmehr bestätigt, dass die Zurechnung der Einkünfte an feste Einrichtungen entsprechend dem AOA zu erfolgen hat.

Neben den generellen Dokumentationserfordernissen bekräftigt die EAS-Auskunft zudem, dass die Einkünftezurechnung durch weitere Dokumentation glaubhaft gemacht werden muss. Das BMF führt etwa Fotos des Architekturbüros an, die darlegen, dass dort tatsächlich angemessene Büroräumlichkeiten vorhanden sind, oder Kalendereintragungen, die die Anwesenheit des Architekten belegen.