Erhöhung der Zuwendungsbesteuerung an ausländische Stiftungen geplant

Am 20. März 2013 hat der Nationalrat eine Novellierung des Stiftungseingangssteuergesetzes beschlossen.

Danach soll der grundsätzliche 2,5%ige Stiftungseingangssteuersatz für Zuwendungen an ausländische Stiftungen nur mehr bei Erfüllung bestimmter Transparenzkriterien zur Anwendung kommen können.

Werden diese Kriterien nicht erfüllt, erhöht sich der Stiftungseingangssteuersatz der Zuwendung auf 25 %.

Der erhöhte Steuersatz soll demnach zukünftig dann zur Anwendung kommen, wenn

  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen, oder
  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist.

Unverändert ist wie bisher auch der erhöhte Steuersatz anzuwenden, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden sein, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2013 entsteht. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen des Gesetzwerdungsprozesses informieren.

Im Verhältnis zum Steuerabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein, welches abweichende Eingangssteuersätze bei Zuwendungen an Liechtensteinische Stiftungen vorsieht, kann derzeit unserer Meinung nach von einem Anwendungsvorang des Abkommens ausgegangen werden.

 

Autor: Richard Prendinger