Beschränkung von Ausschüttungen und Boni im Zuge von COVID-19 Förderungen
Seit Ausbruch der COVID-19 Krise wird in der politischen Diskussion die Meinung vertreten, dass Unternehmen generell auf Gewinnausschüttungen verzichten sollten – vor allem, wenn Unternehmen auf staatliche Unterstützungsleistungen (auch auf das Kurzarbeitsmodell) im Zuge der Corona-Krise zurückgreifen. Gegenstimmen argumentieren, dass ein unternehmensrechtliches Ausschüttungsverbot insbesondere bei Inanspruchnahme des Kurzarbeitsmodells kontraproduktiv wäre. In der politischen Diskussion wurden auch Rufe zur Beschränkung von Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer laut.
Dieser Beitrag stellt unseren Kenntnisstand vom 2. Juni 2020 dar.
Auf Grund dieses politischen Diskurses gibt es derzeit Beschränkungen von Ausschüttungen und Boni an Vorstände und Geschäftsführer lediglich im Zusammenhang mit Garantien bzw. Direktkrediten sowie mit dem Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds. Die dazu kundgemachten Verordnungen sehen in der Anlage diesbezüglich folgende Verpflichtungen der Unternehmen vor (Abweichungen betreffend den Fixkostenzuschuss sind gesondert angeführt):
- Keine Leistung von unangemessenen Entgelten, Entgeltbestandteilen sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen an die Inhaber bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens
- Insbesondere keine Zahlung von Boni für das laufende Geschäftsjahr (Fixkostenzuschuss: im Jahr 2020) an Vorstände oder Geschäftsführer, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen
- Anpassung der Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Gewinnausschüttung an die Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahmen (Fixkostenzuschuss: vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021) auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
- Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 16. März 2021
- Keine Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme (Fixkostenzuschuss: vom 16. März 2020 bis 16. März 2021)
- maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit (Fixkostenzuschuss: bis 31. Dezember 2021).
- Keine Verwendung der aus der finanziellen Maßnahme erhaltenen Liquidität zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien und zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer
- Fixkostenzuschuss: Keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und kein Rückkauf eigener Aktien für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 16. März 2021
Autoren: Daniela Stastny, Verena Heffermann, Cornelia Kalina