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Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen

Um auch den österreichischen Branchen, die indirekt vom Lockdown betroffen sind, schnellstmöglich zu helfen wurde der Lockdown-Umsatzersatz II als Soforthilfe eingeführt. Am 16. Februar 2021 wurde die entsprechende Richtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im folgenden Beitrag (Stand 17. Februar 2021) informieren wir Sie über die wesentlichen Eckpunkte:

Allgemeine Voraussetzungen

Begünstigte Unternehmen sind nur Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum die Voraussetzungen gemäß Lockdown-Umsatzersatz Richtlinie erfüllt sind. Dies bedingt beispielsweise einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich bzw. eine operative Tätigkeit, die zu einer Besteuerung in Österreich von Einkünfte gem. §§ 22 oder 23 EStG führt.

Das Unternehmen muss sich im Zeitpunkt der Antragstellung iSd § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19 Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (Wohlverhalten-G), steuerlich wohlverhalten haben.

Ausgenommen von der Antragstellung sind beispielsweise Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum anhängig ist (Ausnahme: Sanierungsverfahren) oder auch neu gegründete Unternehmen, die vor 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt durch die in den COVID-19 Schutzmaßnahmen- und Notmaßnahmenverordnungen vorgesehenen Einschränkungen erheblich betroffen sind.

Indirekt erheblich betroffen ist ein Unternehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

      • das Unternehmen erzielt unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse
            • im November 2019 mit Unternehmen, die bei verglichen mit November 2019 unveränderter Tätigkeit im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen betroffen wären oder
            • im Dezember 2019 mit Unternehmen, die bei verglichen mit Dezember 2019 unveränderter Tätigkeit im Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen betroffen wären oder
            • in dem gem. Punkt 4.5.1. der Richtlinie heranzuziehenden Zeitraum mit Unternehmen, die bei verglichen mit diesem Zeitraum unveränderter Tätigkeit im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen betroffen wären oder im Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen betroffen wären

und diese Umsätze sind im Anhang 2 der Lockdown-Umsatzersatz II-VO angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Unternehmen) und

      • das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember 2020 in einer der im Anhang 2 der Lockdown-Umsatzersatz II-VO angeführten Branchen tätig, um unmittelbar oder im Auftrag eines direkt betroffenen Unternehmens Umsätze (begünstigte Umsätze) zu erzielen.

Das antragstellende Unternehmen erzielt im Auftrag eines Dritten begünstigte Umsätze mit einem anderen Unternehmen, wenn das antragstellende Unternehmen in einem Auftragsverhältnis zum Dritten steht, als dessen unmittelbare Folgen es Leistungen an ein direkt betroffenes Unternehmen erbringt.

Weiters muss das Unternehmen im November 2020 oder Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40% erlitten haben.

Betrachtungszeiträume und Berechnung

Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich von den COVID-19 Schutzmaßnahmen- und Notmaßnahmenverordnungen betroffen ist und endet spätestens am 31. Dezember 2020.

Abhängig vom Zeitraum der indirekten erheblichen Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens können einer oder mehrere der folgenden 5 Betrachtungszeiträume vorliegen:

        • 1. November 2020 bis 16. November 2020;
        • 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020;
        • 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020;
        • 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 sowie ausschließlich für erzielte Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen: 17. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020;
        • 26. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der in der Richtlinie angeführten Handelskategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.

Zur Ermittlung der im Anhang 2 der Lockdown-Umsatzersatz II-VO angeführten Prozentsätze wird in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag herangezogen.

Der zu ermittelnde Betrag ist in zweifacher Hinsicht gedeckelt:

        • Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitshilfen darf nicht den auf den anteiligen Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
        • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen.

Der Höchstbetrag des Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen (insb. FKZ 800.000, 100%-Garantien sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds) gedeckelt. Die Mindesthöhe beträgt EUR 1.500. Sind die Umsätze des Antragstellers 100% begünstigte Umsätze und liegt ein Umsatzausfall von mind. 80% vor, beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300.

Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (UiS) gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU befunden haben, kann ein Lockdown-Umsatzersatz II nur nach der De-minimis Verordnung der EU mit einem Höchstbetrag von bis zu EUR 200.000 beantragt werden. Für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs 1 der AGVO handelt, gibt es weitere Ausnahmen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 oder einen Verlustersatz in Anspruch nimmt.

Weiters darf ein Lockdown-Umsatzersatz II nur gewährt werden, wenn der Antragsteller weder für November 2020 noch für Dezember 2020 einen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.

Antragstellung

Der Lockdown-Umsatzersatz II kann vom 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 beantragt werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Über die Anträge entscheidet die COFAG.

Der Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen. Dabei ist auch die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Zeiträumen durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Davon ausgenommen sind Anträge:

        • bei denen der geschätzte Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz im November 2020 bzw. Dezember 2020 den tatsächlichen Anteil der begünstigten Umsätze im zum Vergleich heranzuziehenden Zeitraum nicht übersteigt und
        • ausschließlich unmittelbar erzielte begünstigte Umsätze und keine im Auftrag eines Dritten erzielten begünstigten Umsätze geltend gemacht werden und
        • die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigt.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.umsatzersatz.at/indirekt/

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TagsBestätigungBetrachtungszeitraumindirekt betroffene UnternehmerLockdown-Umsatzersatz IIVoraussetzungen
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