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Update: Investitionsprämie als Anreiz für Unternehmer

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung österreichischer Unternehmen entgegenzuwirken. Das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) trat erstmals am 25. Juli 2020 in Kraft und wurde zuletzt am 28. Mai 2021 novelliert. Die dazugehörige Förderungsrichtlinie wurde am 11. August 2020 kundgemacht und am 1. September 2020 sowie am 28. Mai 2021 adaptiert. Hier lesen Sie einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte mit Stand 1. Juni 2021:

  • Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die Förderung beantragt werden kann.
  • Erste Maßnahmen (wie etwa Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen oder Baubeginn) im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag EUR 5.000 (exkl. USt), das maximale förderbare Investitionsvolumen EUR 50 Mio. (exkl. USt) pro Unternehmen bzw. pro Konzern. Konzerne im Sinne dieser Richtlinie sind Konzerne im Sinne der Beteiligungsregelungen des § 244 UGB mit Ausnahme der Wortfolge „mit Sitz im Inland“ und Abs. 7 leg cit.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis 28. Februar 2023 zu erfolgen, bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. bis zum 28. Februar 2025.
  • Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit und Life-Science (gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie) wird die Investitionsprämie von 7% auf 14% verdoppelt.
  • Die Förderung erfolgt im Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, welcher steuerfrei ist und auch zu keiner Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten führt.
  • Als Förderungswerber kommen bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Frage, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.
  • Nicht förderungsfähig sind Unternehmen,
      • die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden bzw. analog zum ESVG 2010 Unternehmen, die einer ausländischen staatlichen Einheit zugeordnet werden können. Ausgenommen davon sind jene Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
      • wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.
      • die gegen das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial oder das Sicherheitskontrollgesetz 2013 oder sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen.
  • Nicht förderungsfähige Investitionen sind
      • klimaschädliche Investitionen: Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen; ausgenommen durch die Investition wird eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt,
      • Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden,
      • aktivierte Eigenleistungen,
      • leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert),
      • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen,
      • der Erwerb von Gebäuden/Gebäudeteilen und Grundstücken,
      • der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind,
      • aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultierende Kosten,
      • Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten,
      • Finanzanlagen,
      • Umsatzsteuer (sofern der Förderungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist).
  • Das Gesamtfördervolumen wurde von EUR 3 Mrd. auf EUR 7,8 Mrd. aufgestockt.
  • Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahme ist die aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) beauftragt. Der vom Unternehmen rechtsverbindlich zu unterschreibende Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie ist ab 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 schriftlich über den aws Fördermanager einzubringen. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen.
  • Die aws stellt – bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen der Förderungsrichtlinie – eine Förderungszusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind (zB 3jährige Sperrfrist der geförderten Vermögensgegenstände, 10jährige Aufbewahrungsfrist aller Bücher und Belege sowie sonstigen in der Richtlinie genannten Unterlagen etc.).
  • Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate – Ausnahme: Abrechnungen, die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, unterliegen keiner Abrechnungsfrist – ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen. Die diskutierte generelle Verlängerung der Abrechnungsfrist von 3 Monaten auf 6 Monaten ist nicht umgesetzt worden. Diese Abrechnung ist wie der Antrag rechtsverbindlich zu unterfertigen.
  • Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen, die fristgerechte Setzung der ersten Maßnahme je Investition sowie Inbetriebnahme und Bezahlung zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen.
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws im Wege einer Einmalzahlung.
      • Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. (exkl. USt) können bei Nachweis der Durchführung von mindestens 50% des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragen.
      • Zuschusszahlungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgen.
  • Das Unternehmen ist verpflichtet, die ausgezahlten Förderungsmittel unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen (beispielsweise wenn Nachweise nicht erbracht bzw. erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, die Zwischenauszahlung die in der Abrechnung als förderbare Kosten anerkannten Investitionskosten übersteigt oder die Förderungsmittel von der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind).

Informationen zu den FAQ zur Investitionsprämie finden Sie in unserem PwC-Newsletter vom 16. Oktober 2020.

 

Autoren: Daniela Stastny, Cornelia Kalina, Elisabeth Sedelmayer, Alexandra Velic

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TagsAbrechnungawsCOVID-19DigitalisierungFörderungsrichtlinieFörderungszusageGesamtfördervolumenGesundheitInvestitionsprämieInvestitionsprämiengesetzKlimaschutzLife-ScienceNeuinvestitionen
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