Erklärung von mit 5% besteuerten Umsätzen in der UVA Jänner 2022
Grundsätzlich endete die Anwendung des begünstigen Umsatzsteuersatzes von 5% mit 31. Dezember 2021. Allerdings entsteht für begünstigte Leistungen, die im Dezember 2021 ausgeführt wurden und für welche die Rechnung erst im Jahr 2022 ausgestellt wird, die Steuerschuld im Jänner 2022 und diese sind in der UVA für Jänner 2022 zu erklären.
Auch wenn die Rechnung erst im Jahr 2022 ausgestellt wird kommt der 5%ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Zu einer Verschiebung der Steuerschuld in spätere Monate kann es auch bei Ist-Versteuerern durch die spätere Zahlung ihrer Kunden kommen (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten).
In der Vorlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen (U30) des Jahres 2022 ist aber keine separate Erklärung für Leistungen, die dem 5%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, vorgesehen. Das BMF hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darüber informiert, dass diese Sachverhalte in der Kennzahl 090 (sonstige Berichtigungen) zu erfassen sind.