VfGH: Aufgabenübertragung an die COFAG ist verfassungswidrig
Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis G 265/2022-45 vom 5. Oktober 2023 mehrere Bestimmungen zur COFAG im ABBAG-Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben.
Im Rahmen seines Erkenntnisses hat der VfGH entschieden, dass die Voraussetzungen für die Ausgliederung von Aufgaben der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung auf den privaten Rechtsträger COFAG nur teilweise gegeben waren und hierdurch die Ausgliederung gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Darüber hinaus erkannte der VfGH, dass die Regelung des § 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz, wonach auf die Gewährung von COVID-19 Förderungen kein Rechtsanspruch besteht, ebenfalls gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße.
Beide Bestimmungen wurden somit durch den VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. Folglich hat der Bundesgesetzgeber bis zum Ablauf dieser Frist nähere Bestimmungen über die weitere Tätigkeit der COFAG sowie über die voraussichtlich notwendige Abwicklung der Gesellschaft zu erlassen. Bis dahin kann die COFAG weiterhin die ihr übertragenen Aufgaben besorgen und auch Finanzhilfen auszahlen.
Darüber hinaus hat der VfGH in weiteren Verfahren auch Teile der als Verordnungen erlassenen Richtlinien, welche die Auszahlung von Beihilfen durch die COFAG regeln, aufgehoben. Hier wurden insbesondere die Bestimmungen zur Freistellung der COFAG von Weisungen (VfGH 05.10.2023, V 236/2022) und die Anknüpfung der Leistung von Finanzhilfen an das steuerliche Wohlverhalten des Förderwerbers (VfGH 05.10.2023, V 145/2022, G 172/2022) als gesetzwidrig erkannt. Die Aufhebung dieser gesetzeswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft.
Für die Förderwerber ergibt sich aufgrund dieser Erkenntnisse des VfGH vorerst kein weiterer Handlungsbedarf.
Verfasst von: Daniela Stastny / Stefan Ilic