Verbindliche Auskünfte bald auch in Österreich möglich
Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 wurde kürzlich vom Finanzministerium in Begutachtung geschickt. Der Entwurf sieht u.a. die Möglichkeit von Advance Rulings, eine begrüßenswerte Neuerung im österreichischen Steuerrechtsystem, vor. Mit der Einführung des neuen „Auskunftsbescheides“ nach § 118 BAO sollen nunmehr auch in Österreich die international bereits üblichen, verbindlichen Rechtsauskünfte durch die Finanzverwaltung über noch nicht realisierte Sachverhalte ermöglicht werden. Österreich reagiert damit auf die jüngsten internationalen Entwicklungen in diesem Bereich. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2011.
Die Einführung von Advance Rulings soll die Planungssicherheit für Unternehmen erhöhen und bringt weitere Vorteile mit sich. Auch für die Finanzverwaltung verringert sich der Verwaltungsaufwand, da kritische Sachverhalte bereits vorab abgestimmt werden können und somit aufwändige Betriebsprüfungen oder Rechtsmittelverfahren vermieden werden. Die Advance Rulings sollen vorerst nur für kritische Bereiche des Steuerrechts wie Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise ermöglicht werden.
Ein Advance Ruling bedarf eines schriftlichen Antrags des Steuerpflichtigen. In dem Antrag müssen unter anderem eine umfassende Darstellung des noch nicht realisierten Sachverhalts und die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht erfolgen. Die verbindliche Rechtsauskunft hat in Bescheidform zu ergehen. Dieser Bescheid ist im Rechtsmittelweg anfechtbar. Für die Bearbeitung eines Antrags ist je nach Größe des Unternehmens ein Verwaltungskostenbeitrag von EUR 1.500 bis EUR 20.000 zu entrichten.
Neben der Verbindlichkeit der Rechtsauskünfte, liegt ein weiterer Vorteil der Auskunftsbescheide gegenüber den derzeit möglichen, unverbindlichen Rechtsauskünften darin, dass die Finanzverwaltung nunmehr dazu verpflichtet ist, Stellung zum Antrag zu nehmen. Die derzeitige Rulingpraxis bleibt neben den Auskunftsbescheiden nach § 118 BAO bestehen. Diese unverbindlichen Auskünfte werden insbesondere für jene Bereiche, die nicht von den Regelungen der Advance Rulings erfasst werden, relevant bleiben.