Mögliche Anhebung der Bemessungsgrundlage der Grundbuch-Eintragungsgebühr mit Jahresende 2012
Teile der bisherigen Regelung zur Bemessung der Grundbuch-Eintragungsgebühr wurden im September 2011 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Wird der Gesetzgeber nicht bis Ende 2012 tätig, kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage – und infolgedessen der Eintragungsgebühr im Jahr 2013.
Bestehende Rechtslage
Bei Übertragungen von Liegenschaften und Eintragung des Eigentümerrechts im Grundbuch fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung an. Wird eine Liegenschaft jedoch ohne Gegenleistung übertragen (d.h. Schenkung, Erbschaft, Umgründung), dient der dreifache bzw. unter Umständen zweifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage.
Bestimmungen vom VfGH aufgehoben
Wie bereits in unserem Newsletter vom 28. Oktober 2011 berichtet, hob der VfGH in seinem Erkenntnis vom 21. September 2011 die Bestimmungen zur Bemessung der Eintragungsgebühr am Einheitswert auf. Die aktuelle Regelung besteht noch bis 31. Dezember 2012, danach läuft die vom VfGH für den Gesetzgeber eingeräumte Reparaturfrist aus.
Eine entsprechende Sanierung der Bestimmung scheint aus heutiger Sicht allerdings nicht zu erfolgen: Bis dato liegen keine entsprechenden Gesetzesentwürfe vor.
Handlungsbedarf bis Jahresende
Kommt es in den nächsten Monaten nicht zu einer Sanierung der entsprechenden Bestimmungen durch den Gesetzgeber, läuft die bestehende Regelung mit 31. Dezember 2012 automatisch aus. Somit gilt für Liegenschaftsübertragungen ohne Gegenleistung ab dem 1. Januar 2013: Nicht mehr der zwei- bzw. dreifache Einheitswert wird als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % herangezogen, sondern der in der Regel um ein Vielfaches höhere Verkehrswert der Liegenschaft.
Empfehlung
Planen Sie konkret Liegenschaftsübertragungen? Dann überprüfen Sie bitte, ob sich durch eine Änderung der Gesetzeslage die Eintragungsgebühr signifikant erhöhen würde und daher eine Übertragung noch vor Ende des Kalenderjahres 2012 sinnvoll erscheint.