VwGH: Zinsbegriff in § 11 Abs 1 Z 4 KStG ist weit zu verstehen

Zinsen, die im Zusammenhang mit dem fremdfinanzierten Erwerb von § 10-Beteiligungen entstehen, können von Körperschaften als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Umfang des Zinsbegriffs in § 11 Abs 1 Z 4 KStG war strittig.

Während die Finanzverwaltung den Zinsbegriff in § 11 Abs 1 Z 4 KStG seit jeher eng verstand, hat der Verwaltungsgerichtshof am 27. Februar 2014 die UFS Entscheidung, den Zinsbegriff weit zu verstehen, bestätigt. Geldbeschaffungskosten (Bereitstellungsgebühren im konkreten Fall) sowie Kursverluste sind vom Zinsbegriff in § 11 Abs 1 Z 4 KStG umfasst und trotz unmittelbarem Zusammenhang zu steuerbefreiten Dividendeneinkünften für Körperschaften abzugsfähig.

Die historische Auslegung deutet zwar durchaus auf den vom Finanzamt vertretenen engen Zinsbegriff hin. Während der Ministerialentwurf zur Steuerreform 2005 noch von „Kosten der Fremdfinanzierung“ gesprochen hat, erklärt der Gesetzeswortlaut nur mehr „Zinsen“ als abzugfähig. Der Begriff „Zinsen“ ist dem Sinn und Zweck der Bestimmung folgend mit dem Begriff der Schuldzinsen ident, der grundsätzlich alle für das aufgenommene Fremdkapital zu leistenden Zahlungen umfasst, die nicht die Tilgung selbst betreffen (Entgelt für die Überlassung von Kapital). Für VwGH und UFS besteht kein überzeugender Grund, im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 Z 4 KStG einen eigenen (engen) Zinsbegriff zur Anwendung zu bringen.

Interessant ist das VwGH-Erkenntnis vor allem auch hinsichtlich seiner Aussage, welche Materialien im Rahmen der historischen Interpretation herangezogen werden können. „Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden“, so der VwGH. Vor bzw. außerhalb der Regierungsvorlage und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angestellte Überlegungen (Ministerialentwurf) können somit den Inhalt des Gesetzesbeschlusses durch National- und Bundesrat nicht ausloten. Damit ist bloß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage in der historischen Auslegung Gewicht beizumessen.