Die neue freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Jänner 2009

Mit Jänner 2009 ist das neue Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige in Kraft getreten. Nunmehr steht es allen bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) pensionsversicherten Selbständigen offen, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung zu optieren. Das neue Opting-in Model ermöglicht es nunmehr Selbständigen nicht nur Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung zu erwerben, sondern bereits bestehende Ansprüche zu verbessern.

  1. Wer kann freiwillig in die Arbeitslosenversicherung optieren?

    Grundsätzlich unterscheidet das neue Model zwischen drei Personengruppen:

    1. Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2009 nacheinander, abwechselnd oder gleichzeitig unselbständig und selbständig erwerbstätig waren:

      Diese Personen behalten ihre durch die unselbständige Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung unbefristet.
       

    2. Personen, die sich erst nach dem 1. Jänner 2009 selbständig gemacht haben (Neugründer) und davor als Arbeitnehmer tätig waren:

      Variante A) Neugründer, die vor dem 1. Jänner 2009 länger als fünf Jahre unselbständig tätig waren, behalten ihre erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung unbefristet.

      Variante B) Neugründer, die vor dem 1. Jänner 2009 kürzer als fünf Jahren unselbständig tätig waren, behalten ihre erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung ihrer unselbständigen Tätigkeit.
       

    3. Personen, die nie unselbständig tätig waren (Selbständige) sowie Neugründer ab dem 1. Jänner 2009, die kürzer als fünf Jahre unselbständig tätig waren:

      Diese Personen, die bisher keine Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung hatten, können nunmehr freiwillig in das Modell Arbeitslosenversicherung für Selbständige optieren.

     

  2. Optionsfristen und Bindungszeitraum

    Die SVA informiert und verständigt Selbständige bzw. Neugründer seit Jahresbeginn über die Eintrittmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung. Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2009 selbständig waren, können sich bis Ende 2009 für oder gegen die neue Arbeitslosenversicherung entscheiden. Neugründer ab dem 1. Jänner 2009 können innerhalb von sechs Monaten ab der Verständigung durch die SVA in die Arbeitslosenversicherung optieren.

    Sowohl Selbständige als auch Neugründer sind für die Dauer von acht Jahren an ihre Wahl gebunden. Ein Beitritt zu bzw. Austritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist erstmals wieder binnen sechs Monaten nach Ablauf des achtjährigen Bindungszeitraumes möglich.
     

  3. Frei wählbare Beitragsgrundlage

    Es besteht die freie Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen, die sich entweder auf 25%, 50% oder 75% der Höchstbeitragsgrundlage (Stand 2009: € 4.690/Monat) beläuft. Der Beitragssatz beträgt 6% der Beitragsgrundlage.