Vertrieb Ladebons, Telefonwertkarten und Calling Cards – Umstellungsbedarf für Händler und Netzbetreiber

Bisher wurden Ladebons, Telefonwertkarten und Calling Cards vom Netzbetreiber an den Händler und von diesem an den Endkunden abgegeben, wobei die Abgabe der Telefonwertkarten umsatzsteuerlich wie der Verkauf eines Gegenstandes (Anzahlung für eine Telekommunikationsdienstleistung) dargestellt worden ist. Der Netzbetreiber stellte eine Rechnung mit Umsatzsteuer an den Händler und der Händler im eigenen Namen eine Rechnung mit Umsatzsteuer an den Endkunden aus.

Das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) hat dieser alten umsatzsteuerlichen Darstellung Ende November im Umsatzsteuerprotokoll 2008 eine Absage erteilt. Ursprünglich hätte die neue umsatzsteuerliche Darstellung bereits ab 1. Jänner 2009 angewandt werden sollen. In einer Besprechung mit dem BMF konnte jedoch eine Verlängerung der Übergangsfrist bis 1. Jänner 2010 erreicht werden, da die neue umsatzsteuerliche Abbildung hohen Umstellungsbedarf mit sich bringt und die Umstellung in der kurzen Zeit nicht bewerkstelligt werden konnte.

Das BMF geht im neuen Modell davon aus, dass der Netzbetreiber eine Telekommunikationsdienstleistung direkt an den Endkunden (und nicht an den Händler) erbringt und der Netzbetreiber daher keine Rechnung mit Umsatzsteuer an den Händler ausstellen darf. Auf Ebene der Netzbetreiber ist daher eine Umstellung der Rechnungsstellung erforderlich, was zu einigen technischen und administrativen Schwierigkeiten führen wird. In einer Besprechung mit dem Bundesministerium für Finanzen im Jänner 2009 wurde vereinbart, dass die Netzbetreiber mit Vorschlägen hinsichtlich der Rechnungsstellung wieder an das Bundesministerium für Finanzen herantreten werden.

Weiters müssen sich Netzbetreiber entscheiden, ob die Umsatzsteuer zur Gänze mit Abgabe der Telefonwertkarte an den Händler entstehen soll (Option auf Anzahlungsbesteuerung) oder erst bei Verwendung des Gesprächsguthabens durch den Endkunden anfallen soll (keine Option auf Anzahlungsbesteuerung). Auch dies erfordert technische Anpassungen.

Für Start-Pakete und SIM Karten mit Gesprächsguthaben hat das BMF in der Information vom 30. Jänner klargestellt, dass Start-Pakete (Telefon mit Gesprächsguthaben) wie bisher einheitlich als Lieferung behandelt werden, d.h. dass das alte Modell beibehalten werden kann. SIM-Karten mit Gesprächsguthaben werden demgegenüber jedoch einheitlich wie eine Telefonwertkarte entsprechend dem neuen Modell behandelt.

Auf Ebene der Händler ist ebenfalls Umstellungsbedarf gegeben. Die Händler erbringen im neuen Modell eine Vermittlungsleistung an die Netzbetreiber und sind nicht mehr Leistungsempfänger einer Leistung der Netzbetreiber. Ursprünglich hätte diese Vermittlungsleistung steuerfrei sein sollen, was administrativen Mehraufwand und eine aliquote Vorsteuerkürzung bedeutet hätte. In der Besprechung mit dem BMF konnte erreicht werden, dass das Vermittlungsentgelt nun als steuerpflichtige Leistung behandelt wird. Die Händler haben daher für ihre Vermittlungsleistungen eine Rechnung mit Umsatzsteuer an die Netzbetreiber auszustellen. Ab 1. Jänner 2010 dürfen Händler keine Rechnungen von Netzbetreibern mit Umsatzsteuer akzeptieren, da ihnen aus einer solchen Rechnung nach dem neuen Modell kein Vorsteuerabzug mehr zustünde. Weiters dürfen ab diesem Zeitpunkt Händler auch keine Rechnungen im eigenen Namen mit Umsatzsteuer an Endkunden ausstellen, da die Endkunden die Leistung direkt vom Netzbetreiber erhalten.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in diesem Informationsschreiben des BMF.