Serie MwSt-Paket – Teil 1: Generalklausel bei Dienstleistungen

Ab 1.1.2010 wird in Bezug auf den Leistungsort bei Dienstleistungen unterschieden, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer (B2B-Leistung) oder an einen Nichtunternehmer (B2C-Leistung) erbracht wird.

Gemäß der B2B-Generalklausel sind Dienstleistungen an einen Unternehmer dort zu besteuern, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Wird eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend an eine Betriebsstätte erbracht, dann gilt diese am Ort der Betriebsstätte als ausgeführt.

Für Leistungen, die an einen Nichtunternehmer erbracht werden, sind die Leistungen dort zu besteuern, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Wird eine Dienstleistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt der Ort der Betriebsstätte als Unternehmerort.

Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen und Übergangsbestimmungen bei:

B2B

  • Grundstücksleistungen,
  • Personenbeförderungsleistungen,
  • Künstlerische, wissenschaftliche etc. und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Veranstaltungen,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln.

B2C

  • Grundstücksleistungen,
  • Beförderungsleistungen
  • Künstlerische, wissenschaftliche etc. und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Veranstaltungen,
  • Arbeiten an körperlichen beweglichen Gegenständen,
  • Katalogleistungen,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln,
  • Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln sowie
  • Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Mini-One-Stop-Shop.