Serie – MwSt-Paket – Teil 2: B2B – Grundstücksleistung und Beförderungsleistung
Wie bereits im Teil 1 der Serie zum Mehrwertsteuerpaket erwähnt, sind nach der B2B-Generalklausel Dienstleistungen an einen Unternehmer dort zu besteuern, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Ausgenommen von der B2B-Generalklausel sind u.a. Grundstücks- und Personenbeförderungsleistungen.
Grundstücksleistungen
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Leistungen des Grundstücksmaklers, Beherbergung in der Hotelbranche etc) gelten wie bisher dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist.
Beförderungsleistungen
Ab 1.1.2010 ist im B2B-Bereich nunmehr zwischen Personen- und Güterbeförderungsleistungen zu unterscheiden. Es gelten folgende Regelungen:
- Personenbeförderungsleistungen
Wie bisher gilt als Ort einer Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, d.h. anteilig nach zurückgelegter Strecke. Erstreckt sich die Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter das österreichische Umsatzsteuergesetz. In diesem Zusammenhang bestehende Steuerbefreiungen bleiben unverändert bestehen. - Güterbeförderungsleistungen
Güterbeförderungen im B2B-Bereich werden – unabhängig davon, ob die Beförderung im Inland, grenzüberschreitend mit einem Drittland oder dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) stattgefunden hat – mangels spezieller Regelung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (B2B-Generalklausel). Die Steuerbefreiungen für Beförderungen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnverkehr bleiben bestehen.