Neuerungen im EU-Schiedsübereinkommen
Am 14. September 2009 hat die EU Kommission dem Rat der EU den „Entwurf eines überarbeiteten Verhaltenskodex’ für die wirksame Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen“ (KOM/2009/472) übermittelt. Dieser wurde von der EU Kommission und dem EU Joint Transfer Pricing Forum („EU JTPF“) erstellt und basiert auf den praktischen Erfahrungen, die mit dem seit 2004 existierenden Verhaltenskodex und der Auslegung einiger Bestimmungen gemacht wurden.
Insbesondere befasst sich der Entwurf mit folgenden Themen:
- Anwendungsbereich des Schiedsübereinkommens (Unterkapitalisierung und Dreieckskonstellationen): Während fest stand, dass Korrekturen des Zinssatzes für Darlehen sehr wohl unter das Übereinkommen fallen, war dieser Punkt im Zusammenhang mit der Anpassung des Darlehensbetrages per se nicht klar. Unterkapitalisierungsbedingte Darlehensbetragskorrekturen könnten nämlich auch auf den Vorwurf des Missbrauchs gestützt worden sein. Die meisten Mitgliedstaaten stimmten bereits zu, dass auch solche Fälle und somit auch die Unterkapitalisierung unter den Anwendungsbereich fallen sollen.
In Bezug auf Dreieckskonstellationen wurde eine gemeinsame Definition erarbeitet und festgelegt, dass Streitigkeiten, an denen ausschließlich EU-Behörden, hiervon allerdings mehr als zwei, beteiligt sind, unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. - Empfindlich zu bestrafende Verstöße: In der Praxis wird derzeit der Begriff eines „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes“, der dazu führt, dass der Fall nicht unter das Schiedsübereinkommen fällt, von den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt. Das EU JTPF macht somit den Vorschlag, dass eine Zuwiderhandlung gegen steuerliche Vorschriften nur in Ausnahmefällen, etwa bei Betrug, als empfindlich zu bestrafender Verstoß eingestuft werden sollte.
- Funktionieren des Schiedsübereinkommens: Aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis wurde festgestellt, dass drei Jahre als angestrebte Höchstdauer für die Beilegung von Streitigkeiten in vielen Fällen überschritten werden. Um dem entgegenzuwirken, wurde ein Termin (spätestens sechs Monate nach Ende der ersten Phase des Schiedsverfahrens) für die Einsetzung eines beratenden Ausschusses empfohlen.