Serie – MwSt-Paket – Teil 3: Tätigkeitsortleistungen im B2B-Bereich

Wie im ersten Teil der Serie zum Mehrwertsteuerpaket ausgeführt, wird es auch nach dem 1. Jänner 2010 Ausnahmen von der B2B-Generalklausel des Empfängerorts geben. Die folgenden Leistungen sind ab 1. Jänner 2010 an jenem Ort steuerbar, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen

Leistungen auf dem Gebiet Kultur, Künste, Sport, Unterricht und Unterhaltung sind auch nach der derzeit geltenden Rechtslage am Tätigkeitsort steuerbar. Ab 1. Jänner 2010 sind jedoch explizit auch Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellung (etwa Stromversorgung oder die Überlassung von Standflächen) von dieser Regelung erfasst.

Eine gravierende Änderung wird ab 1. Jänner 2011 in Kraft treten:
Ab diesem Datum werden nur mehr Eintrittsberechtigungen und damit zusammenhängende Leistungen auf dem Gebiet Kultur, Künste etc. (etwa Garderobendienste oder Führungen in Museen) im B2B-Bereich an dem Ort steuerbar sein, wo die Veranstaltung stattfindet (der in der Regel mit dem Tätigkeitsort zusammenfällt). Alle übrigen Leistungen fallen dann unter die B2B-Generalklausel des Empfängerorts.

Im B2C-Bereich sind Leistungen auf dem Gebiet Kultur etc. auch nach dem 1. Jänner 2010 wie im B2B-Bereich an jenem Ort steuerbar, an dem der Unternehmer zum überwiegenden Teil tätig wird.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:
Davon erfasst sind sowohl Dienstleistungen in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des Unternehmers (eben von Restaurants) als auch Cateringleistungen (beide sind nach der derzeit geltenden Rechtslage am Unternehmerort steuerbar). Ab 1. Jänner 2010 ist Leistungsort der genannten Leistungen der Ort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum überwiegenden Teil tätig wird. Bei Restaurantdienstleistungen wird dies in der Regel der gleiche Ort wie der Unternehmerort sein, bei Cateringleistungen hingegen wird der Leistungsort im Einzelfall nach dem Tätigwerden zu bestimmen sein.

Im B2C-Bereich unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1. Jänner 2010 wie im B2B-Bereich an jenem Ort der Umsatzsteuer, an dem der Unternehmer tätig wird.