Serie – MwSt-Paket – Teil 4: Vermietung von Beförderungsmitteln
Neben den bereits in Teil 2 und 3 dieser Serie beschriebenen Änderungen bei Grundstücks- und Beförderungsleistungen sowie Tätigkeitsortleistungen im B2B-Bereich kommt es durch die Einführung des Mehrwertsteuerpaketes auch bei der Vermietung von Beförderungsmitteln zu Änderungen.
Da es nach derzeit geltender Rechtslage für die Vermietung von Beförderungsmitteln keine Sonderregelung gibt, ist diese Leistung grundsätzlich am Sitz des leistenden Unternehmers steuerbar. Ab 1. Jänner 2010 gelten erstmals unterschiedliche Leistungsortregelungen für kurz- bzw. langfristige Vermietung.
Kurzfristige Vermietung
Als kurzfristig gilt eine Vermietung eines Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu inklusive 30 Tagen bzw. 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen. Diese ist sowohl im Unternehmerbereich („B2B“) als auch bei Leistungen an Nichtunternehmer („B2C“) dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. am Flughafen). Hat der leistende Unternehmer seinen Sitz außerhalb der EU und erfolgt die Nutzung und Auswertung im Inland, wird der Leistungsort ins Inland verlagert.
Langfristige Vermietung
Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln kommt ab 1. Jänner 2010 die Generalklausel zur Anwendung. Im B2B-Bereich gilt demnach das Empfängerortprinzip. Bei Leistungen an Nichtunternehmer gilt die Vermietung bis 31. Dezember 2012 als am Unternehmerort ausgeführt. Ab 1. Jänner 2013 ist, wie im B2B-Bereich, das Empfängerortprinzip anwendbar. Da es im B2C-Bereich nicht zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt, bedeutet dies für ausländische Vermieter, dass sich diese im Ansässigkeitsstaat des Empfängers erfassen lassen und die Umsatzsteuer dort abführen müssen. Eine Verlagerung des Leistungsortes in die EU bzw. ins Drittland ist dann möglich, wenn die Nutzung oder Auswertung dort erfolgt.
Weiters ist in diesem Zusammenhang die Spezialregelung bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten zu erwähnen. Diese ist ab 1. Jänner 2013 an dem Ort steuerbar, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Ort Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist.