Serie – MwSt-Paket – Teil 5: Vermittlungsleistungen
Vermittlungsleistungen sind Leistungen, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten erbringt.
Nach derzeitiger Rechtslage gelten Vermittlungsleistungen grundsätzlich als dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Vermittlung von Katalogleistungen gilt selbst als Katalogleistung. Darüber hinaus besteht für innergemeinschaftliche Vermittlungsleistungen die Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsortes in einen anderen Mitgliedstaat durch Bekanntgabe der von diesem Mitgliedstaat erteilten UID-Nummer („Ziehen des Leistungsortes“). Das gilt jedoch nicht für die Vermittlung von Katalogleistungen und Grundstücksleistungen. Für die Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen gelten Sonderregelungen.
B2B
Ab 1. Jänner 2010 kommt für die Bestimmung des Leistungsortes von Vermittlungsleistungen zwischen Unternehmern (B2B) das Empfängerortprinzip als Generalklausel zur Anwendung. Die Vermittlungsleistung gilt daher als dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Die Möglichkeit des „Ziehens“ des Leistungsortes durch Angabe der UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates entfällt somit. Auch die Sonderregelungen, etwa für die Vermittlung von Katalogleistungen, entfallen ab 2010. Zu beachten ist jedoch, dass die Leistungen der Grundstücksmakler als Grundstücksleistungen anzusehen sind.
B2C
Die derzeit geltende allgemeine Regel über Vermittlungsleistungen kommt ab 2010 nur mehr bei Vermittlungsleistungen zwischen Unternehmern und Privatpersonen (B2C) zur Anwendung. Demnach wird die Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Die Leistungen der Grundstücksmakler gelten als am Grundstücksort erbracht.
Hinsichtlich der bisher mit der Vermittlungsleistung gemeinsam geregelten Besorgungsleistung (Auftreten im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung) kommt es zu keiner Änderung. Die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften sind daher weiterhin auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.