Serie – MwSt-Paket – Teil 6: Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen
Eine weitere Änderung im Rahmen des neuen Mehrwertsteuerpakets tritt im Bereich der Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und der Begutachtung dieser Gegenstände ein.
Solche Leistungen, wie beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Lohnveredelungsleistungen, gelten bis 31. Dezember 2009 als dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Für bestimmte Leistungen an beweglichen Gegenständen im Binnenmarkt konnte außerdem der Ort der Leistung mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verschoben werden.
Im Rahmen des neuen Mehrwertsteuerpaketes ab 1. Jänner 2010 gibt es für solche Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Leistungen) keine explizite Regelung mehr. Diese Leistungen fallen somit unter die B2B-Generalklausel. Das bedeutet, dass Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände dort ausgeführt werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Eine Verlagerung des Leistungsortes durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht mehr vorgesehen.
Abgrenzungsfragen können zu Leistungen an unbeweglichen Gegenständen (Grundstücksleistungen) und zu Werklieferungen (Lieferungen) auftreten.
Autorin: Katharina Pölzl