Serie – MwSt-Paket – Teil 7: Katalogleistungen
Ab 1. Jänner 2010 kommt es im Zuge des Mehrwertsteuerpakets bei Katalogleistungen zu keinen wesentlichen Änderungen. Es ändert sich zwar die Gesetzessystematik, das Ergebnis bleibt allerdings unverändert.
Katalogleistungen an Unternehmer
Die Leistungsortregelung für Katalogleistungen an Unternehmer ab 1. Jänner 2010 entfällt, der Leistungsort bestimmt sich nach der Generalklausel. Katalogleistungen zwischen Unternehmern werden nach wie vor dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
Dies gilt neu ab 2010 auch für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen
(z.B. Holdinggesellschaften), wenn sie über eine UID-Nummer verfügen.
Katalogleistungen an Nichtunternehmer
Beim Erbringen von Katalogleistungen an Nichtunternehmer ergeben sich keine Neuerungen: Katalogleistungen an Nichtunternehmer mit (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet werden nach wie vor dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer ansässig ist. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ohne (Wohn-)
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die Katalogleistungen an seinem (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Drittland ausgeführt.
Eine Neuerung besteht darin, dass die Vermittlung von Katalogleistungen als eigenständige Katalogleistung entfällt. Bei der Vermittlung von Katalogleistungen zwischen Unternehmern ergibt sich dadurch keine Änderung. Diese wird wie bisher an dem Ort ausgeführt, an welchem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Für die Vermittlung einer Katalogleistung an einen Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort künftig danach, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Spezialregelungen bestehen auch weiterhin für Telekommunikationsdienste, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen.
Wesentliche weitere Änderungen im Zuge des Mehrwertsteuerpakets bei den Katalogleistungen folgen im Jahr 2015 bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, bei auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen sowie durch die Einführung des Mini-One-Stop-Shops.