Serie – MwSt-Paket – Teil 8: Zusammenfassende Meldung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Im Zuge des MwSt-Pakets 2010 kommt es zur Einführung der Zusammenfassenden Meldung für grenzüberschreitende Dienstleistungen. Erbringt ein Unternehmer ab dem 1. Jänner 2010 grenzüberschreitend steuerpflichtige sonstige Leistungen, so hat er diese in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

Zu beachten ist, dass nur jene Leistungen von der Zusammenfassenden Meldung für Dienstleistungen erfasst werden:

  • die unter die B2B Generalklausel fallen,
  • bei denen der Leistungsort in einem anderem Mitgliedstaat liegt und
  • bei denen die Steuerschuld zwingend gemäß Art. 186 MwStSystRL im Zuge des Reverse-Charge-Systems auf den Leistungsempfänger übergeht.

In der Zusammenfassenden Meldung sind die UID-Nummer jedes Leistungsempfängers sowie die Summe der Bemessungsgrundlage der an diesen Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistungen anzugeben.

Nicht zu melden sind folgende Leistungen:

  • Steuerbefreite Leistungen (z.B. Leistungen der Ärzte oder Kleinunternehmer);
  • Lieferungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (z.B. Montagelieferungen);
  • Dienstleistungen, welche in Österreich steuerbar sind;
  • Dienstleistungen, die nicht unter die B2B Generalklausel fallen und bei denen die Steuerschuld nicht zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht;
  • Dienstleistungen, bei denen der Ort der Dienstleistung im Drittland liegt.

Die Zusammenfassende Meldung wird als Steuererklärung behandelt. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Dienstleistungen ist eine gemeinsame Zusammenfassende Meldung abzugeben. Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (Ausnahme: vierteljährliche Meldungen wenn die Umsätze EUR 30.000 nicht übersteigen). Die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung erfolgt über FinanzOnline.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats abzugeben. (Achtung: damit fallen Einreichdatum der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuervoranmeldung auseinander). Bei verspäteter Einreichung kann ein Verspätungszuschlag von 1 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden, der aber pro Zusammenfassender Meldung EUR 2.200 nicht übersteigen darf.

Informationen zum Format der neuen Zusammenfassenden Meldung für Dienstleistungen sind auf der Homepage des BMF abrufbar.