Serie – MwSt-Paket – Teil 9: Neues Vorsteuererstattungsverfahren

Wie bereits im Teil 1 der Serie zum Mehrwertsteuerpaket erwähnt, wird das Verfahren der Vorsteuererstattung mit Jahreswechsel umfassend reformiert.

Ab 1. Jänner 2010 kommt es gemäß der EU-Richtlinie 2008/9/EG zu einer Umstellung des Verfahrens zur Vorsteuererstattung für EU-Unternehmer, die im Erstattungsstaat weder Sitz noch Betriebsstätte haben und im betreffenden Zeitraum keine Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder nur bestimmte Leistungen, wie beispielsweise Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht („reverse charge“), ausführten.

Musste bisher in jedem Mitgliedstaat ein eigener Erstattungsantrag eingebracht werden, so ist ab dem 1. Jänner 2010 (auch schon für Zeiträume aus dem Jahr 2009) der Vorsteuererstattungsantrag im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers elektronisch über ein Portal (in Österreich: FinanzOnline) zu stellen. Es gibt keine Anträge in Papierform mehr und auch die Originalrechnungen oder eine Unternehmerbescheinigung sind nicht mehr dem Antrag beizuschließen. Einzelne Mitgliedstaaten verlangen jedoch die elektronische Übermittlung von eingescannten Rechnungen.

Der Umfang an zu erstattender Vorsteuer bestimmt sich weiterhin durch die Steuergesetzgebung des jeweiligen Erstattungsstaates. Dies bedeutet, dass beispielsweise auch für deutsche Unternehmer die Erstattung von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit PKW in Österreich nicht möglich ist. Details über die Regelungen zu den einzelnen Mitgliedstaaten sollen in einem Vademecum von der EU im März 2010 veröffentlicht werden.

Der Erstattungsantrag ist spätestens 30. September des Folgejahres (bisher 30. Juni) einzubringen. Für die Erledigung des Antrags stehen der Behörde grundsätzlich vier Monate ab Eingang des Antrags zur Verfügung (bei Anforderung von zusätzlichen Informationen – z.B. von einzelnen Originalrechnungen – bis zu acht Monate). Im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist steht dem Antragsteller eine Säumnisabgeltung zu. Bei zu erstattender österreichischer Vorsteuer orientiert sich die Höhe und Festsetzung der Säumnisabgeltung an den Regelungen des Säumniszuschlags gemäß § 217 BAO (d.h. ein ausländischer Unternehmer erhält in Österreich bei Säumnis der Finanzverwaltung 2% bis zu 4% des ausstehenden Vorsteuerbetrags; Säumnisabgeltungen unter EUR 50 werden nicht festgesetzt).

Die Mindestbeträge an zu erstattender Vorsteuer werden im Zuge der Reform angehoben und betragen EUR 400 statt bisher EUR 360 (Erstattungszeitraum mindestens drei Monate) bzw. EUR 50 statt bisher EUR 36 (Erstattungszeitraum Kalenderjahr oder Rest des Kalenderjahres).

Das Vorsteuererstattungsverfahren für Drittlandsunternehmer bleibt unverändert.