Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe umfasst auch Grund und Boden
In Umsetzung des VwGH-Erkenntnisses vom 28. Oktober 2009 (2009/15/0168) hat das BMF in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 5699) die Steuerbegünstigung gemäß § 24 Abs. 6 EStG auf die stillen Reserven im Grund und Boden ausgedehnt.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemäß § 24 Abs. 6 EStG ist, dass anlässlich der Betriebsaufgabe das Gebäude ins Privatvermögen übernommen wird und der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Von der Befreiung waren nur die stillen Reserven im Gebäudewert erfasst.
In dem Erkenntnis des VwGH wird die bisherige Rechtslage des § 24 Abs. 6 EStG dahingehend erweitert, indem er auch die stillen Reserven des Grund und Boden von der Besteuerung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe befreit. Wie auch in der bisherigen Rechtssprechung (2005/14/0038) hebt der VwGH hervor, dass es sich bei Gebäuden in der Regel um eine bautechnische Einheit handelt, und somit das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einzelnes Wirtschaftsgut darstellt.
Nach Ansicht des VwGH soll die Bestimmung in § 24 Abs. 6 EStG gewährleisten, dass durch die Nichtberücksichtigung der stillen Reserven des Hauptwohnsitzes im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und dem Übergang in das Privatvermögen soziale Härte vermieden wird. Der Steuerpflichtige soll nicht den Wohnsitz aufgeben müssen, um nicht realisierte stille Reserven im Zusammenhang mit dem im Privatvermögen verbleibenden Grund und Boden versteuern zu müssen. Der VwGH stellt somit die Behandlung der stillen Reserven des Grund und Boden der Behandlung der stillen Reserven des Gebäudes gleich.