Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige
Der geplante Ankauf der „Steuer-CD“ mit einer Liste gestohlener Schweizer Bankdaten durch die Deutsche Bundesregierung beschäftigt seit geraumer Zeit die Medien. Die Erfahrungen mit der „Liechtenstein CD“ vor rund zwei Jahren lassen darauf schließen, dass sich auch Daten von Österreichern auf der Liste befinden.
Die nunmehr ausgebrochene Diskussion, inwieweit ein Staat zum Zwecke der Steuergerechtigkeit gestohlene Daten bewusst ankaufen darf, hat der Bundesminister für Finanzen sofort im Keim erstickt und erklärt, dass die Republik Österreich lediglich relevante Daten auf dem Amtshilfeweg, d.h. im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe, verwerten wird. Wann allfällige Informationen im Rechtshilfeweg übermittelt werden, ist noch nicht absehbar.
Durch eine Selbstanzeige kann jedoch eine völlige Straffreiheit bewirkt werden, wenn diese vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörden oder der Gerichte bei der zuständigen Behörde eingelangt ist. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die erste Verfolgungshandlung dem Steuerpflichtigen nicht erkennbar sein muss. Die Selbstanzeige hat ab dem Moment keine strafbefreiende Wirkung, ab dem die Finanzbehörden aktiv werden. Dies wird der Zeitpunkt sein, ab dem eine Steuerprüfung oder ein Finanzstrafverfahren begonnen hat. Weiters aber auch, wenn die Behörde genaue Kenntnisse über die Tat erlangt und es dem Betroffenen mitteilt.
Falls der Zeitpunkt einer rechtzeitigen Selbstanzeige verstrichen ist, kann jedoch auch eine verspätete Selbstanzeige in einem Strafverfahren als Milderungsgrund angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ab einem verkürzten Betrag von EUR 75.000 keine absolute Verjährung der Strafbarkeit eintritt.
Ist die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt, kommt es weder zu einem Finanzstrafverfahren bei Gericht noch zu einem Strafverfahren bei den Finanzbehörden. Die Konsequenz einer Selbstanzeige ist sodann die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern für die noch nicht verjährten Zeiträume. Dies wird in der Regel die letzten sieben bis acht Jahre betreffen.
Im Falle von Unklarheiten in Zusammenhang mit dem anzuzeigenden Sachverhalt oder damit zusammenhängenden Details besteht weiters noch die Möglichkeit einer „vorsorglichen Selbstanzeige“.
Autor: Richard Prendinger