UVA-Formular: Keine Meldung der im Ausland steuerbaren sonstigen Leistungen
Seit 1. Jänner 2010 sind gemäß der B2B-Generalklausel Dienstleistungen an einen Unternehmer grundsätzlich dort zu besteuern, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Demnach ist ein Großteil der Dienstleistungen, die ein österreichisches Unternehmen an ein ausländisches Unternehmen erbringt, nicht in Österreich steuerbar.
Laut einer Information des BMF sind solche im Ausland steuerbaren Dienstleistungen nicht in den österreichischen Umsatzsteuervoranmeldungen zu melden, d.h. sie sind weder unter der Kz 000 noch der Kz 021 zu erfassen. Zu beachten ist jedoch, dass die Dienstleistungen, bei denen der Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt und bei denen die Steuerschuld zwingend im Zuge des Reverse Charge Systems auf den Leistungsempfänger übergeht, in der neuen Zusammenfassenden Meldung für Dienstleistungen erfasst werden müssen.