Sonstige Leistungen – Zeitpunkt der Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung
Seit 1. Jänner 2010 sind neben innergemeinschaftlichen Warenlieferungen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) des leistenden Unternehmers zu erfassen.
Die Erfassung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen hat unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung grundsätzlich in jenem Meldezeitraum zu erfolgen, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wurde.
Der bundesweite Fachbereich der Finanzverwaltung hat nun festgehalten, dass grenzüberschreitende sonstige Leistungen, die über längere Zeiträume erbracht werden (wie z.B. die Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Technikern), auch zur Gänze in jenem Meldezeitraum in der Zusammenfassenden Meldung erfasst werden können, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der Leistungsempfänger beim Reverse Charge System entsprechend vorgeht.