Deutschland lockert Regelungen betreffend Funktionsverlagerung

Die seit 1. Jänner 2008 geltenden deutschen Regelungen betreffend die grenzüberschreitende Verlagerung von Funktionen sehen eine zwingende Gesamtbewertung, das „Transferpaket“, vor. Dieses umfasst die mit den Funktionen verbundenen Vermögensgegenstände, Vorteile und Gewinnpotenziale. Somit wird, auch wenn die übertragenen Funktionen keinen (Teil-)Betrieb im einkommensteuerrechtlichen Sinn darstellen, ein Firmenwert berücksichtigt. Eine Ausnahme bildet hierbei nur die Übertragung von Routinefunktionen, bei denen nach der Verlagerung die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommt und denen somit keine immateriellen Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind.

Aufgrund der internationalen Kritik an diesen Regelungen hat der deutsche Bundestag am 5. März 2010 einem Gesetzesentwurf zur Änderung dieser Vorschriften zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrates soll am 7. Mai 2010 erfolgen.

Obwohl der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig ist, ging aus der Anhörung des Finanzausschusses am 9. Februar 2010 hervor, dass Steuerpflichtigen bei Funktionsverlagerungen grundsätzlich bei Erfüllung gewisser Kriterien auch eine Einzelbewertung – und damit verbunden die Nichtberücksichtigung von Firmenwerten bei der Bewertung – ermöglicht werden soll. Die zwingende Gesamtbewertung eines Transferpaketes soll eher zur Ausnahme werden.

Eine Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweils betrachtete immaterielle Wirtschaftsgut genau bezeichnet werden kann, d.h. eine sachgerechte, betriebswirtschaftlich fundierte Bewertung der einzelnen Bestandteile des Transferpaketes möglich ist.

Um dies in der Praxis zu ermöglichen, ergäbe sich für Unternehmen jedoch ein erhöhtes Dokumentationserfordernis.

Das Gesetz ist rückwirkend ab 2008 anwendbar. Somit fallen alle Transaktionen, die zuvor von den Vorschriften zur Gesamtbewertung des Transferpaketes erfasst worden sind, unter die neuen Regelungen.

In Österreich sind in der Verwaltungspraxis aufgrund der seit 1. Jänner 2008 geltenden Regelungen in Deutschland auch Tendenzen zur Gesamtbewertung bei Funktionsverlagerungen zu erkennen. Der Umschwung der deutschen Rechtsansicht zur Funktionsverlagerung bekräftigt jedoch die in Österreich aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich vorgesehene Einzelbewertung.