Sonstige Leistungen – Zeitpunkt der Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (Ergänzung)
In unserem Tax Newsletter vom 12. März 2010 haben wir von einer Aussendung des bundesweiten Fachbereichs für Umsatzsteuer betreffend die Erfassung von grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen, die über längere Zeiträume erbracht werden und dem Reverse Charge System unterliegen, berichtet. Solche Leistungen können Ist-Besteuerer gemäß der damaligen Information in jenem Meldezeitraum in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfassen, in dem das Entgelt für diese vereinnahmt wurde. Diese Information des Fachbereichs ist von Praktikern sehr begrüßt worden.
Nun ist im Zusammenhang mit dieser Aussendung eine ergänzende Information des BMF ergangen. Darin hält das BMF fest, dass sonstige Leistungen im Rahmen der Ist-Besteuerung, die vor allem von Freiberuflern (z.B. Anwälten, Steuerberatern, etc.) angewendet wird, in jenem Meldezeitraum in der ZM zu erfassen sind, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt der Vereinnahmung soll demnach doch keinen Einfluss auf den Meldezeitraum in der ZM haben.
Eine Ausnahme von dieser generellen Regelung besteht lediglich für solche Fälle, in denen Anzahlungen (Honorarvorschüsse, Teilzahlungen oder Á-conto-Zahlungen) vereinnahmt werden. Anzahlungen können ausnahmsweise auch in jenem Meldezeitraum erfasst werden, in dem diese vereinnahmt wurden (insbesondere, wenn auch der Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet entsprechend vorgeht). Gleichermaßen können auch Soll-Besteuerer hinsichtlich der Erfassung von Anzahlungen in der ZM vorgehen.